Artikel 73 VO (EU) 2017/891

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)
„Partie” Ware, die unter einer Anmeldung zum freien Verkehr gestellt wird und nur Waren gleichen Ursprungs und eines einzigen Codes der Kombinierten Nomenklatur umfassen darf, und
b)
„Einführer” Anmelder im Sinne von Artikel 5 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), und
c)
„Marktwoche” den Zeitraum von Montag bis Freitag der Woche, die dem Termin für die Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 74 vorausgeht.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

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