Artikel 73 VO (EU) 2017/891
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Partie” Ware, die unter einer Anmeldung zum freien Verkehr gestellt wird und nur Waren gleichen Ursprungs und eines einzigen Codes der Kombinierten Nomenklatur umfassen darf, und
- b)
- „Einführer” Anmelder im Sinne von Artikel 5 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
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