Artikel 74 VO (EU) 2017/891
Mitteilung der Notierungen und Einfuhrmengen
(1) Für die in Anhang VII Teil A genannten Erzeugnisse teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in dem jeweiligen Zeitraum markttäglich bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) des nächsten Arbeitstages folgende Angaben je Ursprungsdrittland mit:
- a)
- die Durchschnittsnotierung der aus Drittländern eingeführten und auf den Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten verkauften Erzeugnisse und
- b)
- die den Notierungen nach Buchstabe a entsprechenden Gesamtmengen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Einfuhrmärkte mit, die sie als repräsentativ ansehen, und die u. a. London, Mailand, Perpignan und Rungis umfassen.
Betragen die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Gesamtmengen weniger als zehn Tonnen, so werden die entsprechenden Notierungen nicht an die Kommission übermittelt.
(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Notierungen werden aufgezeichnet
- a)
- für jedes in Anhang VII Teil A aufgeführte Erzeugnis,
- b)
- für alle verfügbaren Sorten und Größenklassen und
- c)
- auf der Stufe Einführer/Großhändler oder, wenn dort keine Notierungen vorliegen, auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler.
Sie werden um folgende Beträge gekürzt:
- a)
- eine Vermarktungsspanne von 15 % für die Handelszentren London, Mailand und Rungis sowie von 8 % für die anderen Handelszentren und
- b)
- Beförderungs- und Versicherungskosten innerhalb des Zollgebiets der Union.
Für die nach Unterabsatz 2 abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
(3) Werden die gemäß Absatz 2 aufgezeichneten Notierungen auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler erfasst, so werden sie gekürzt um
- a)
- einen Betrag von 9 % zur Berücksichtigung der Großhandelsmarge und
- b)
- einen Betrag von 0,7245 EUR pro 100 kg zur Berücksichtigung der Umschlagskosten und Marktgebühren und -abgaben,
(4) Als repräsentativ für die in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse, die speziellen Vermarktungsnormen unterliegen, gelten
- a)
- die Notierungen von Erzeugnissen der Klasse I, sofern diese mindestens 50 % der gehandelten Gesamtmengen ausmacht,
- b)
- die Notierungen von Erzeugnissen der Klassen I und II, sofern diese mindestens 50 % der gehandelten Gesamtmengen ausmachen,
- c)
- die Notierungen von Erzeugnissen der Klasse II, falls keine Erzeugnisse der Klasse I verfügbar sind, es sei denn, es wurde grundsätzlich beschlossen, auf diese Notierungen einen Anpassungskoeffizienten anzuwenden, wenn die Erzeugnisse ihren Qualitätsmerkmalen nach gewöhnlich nicht in der Klasse I vermarktet werden.
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe c erwähnte Anpassungskoeffizient wird nach Abzug der in Absatz 2 angegebenen Beträge angewandt.
Für die in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse, die keinen speziellen Vermarktungsnormen unterliegen, gelten die Notierungen der Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, als repräsentativ.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.