Artikel 74 VO (EU) 2017/891
Mitteilung der gewichteten Durchschnittsnotierung und Einfuhrmengen
(1) Für die in Anhang VII Teil A genannten Erzeugnisse und Zeiträume teilen die Mitgliedstaaten der Kommission für jede Marktwoche und jeden Ursprung bis 18.00 Uhr (Brüsseler Zeit) jeden Montag die Menge und die gewichtete Durchschnittsnotierung der in der vorangegangenen Marktwoche in den Mitgliedstaaten verkauften Einfuhrerzeugnisse mit.
Für die Erzeugnisse, für die der in Anhang VII Teil A genannte Anwendungszeitraum nicht das gesamte Jahr abdeckt, ist die erste Marktwoche, für die die Preise mitgeteilt werden, die vorletzte Woche vor Beginn des Anwendungszeitraums. Für diese Erzeugnisse ist die letzte Marktwoche, deren Notierungen mitgeteilt werden, die Woche vor dem Ende des Anwendungszeitraums.
(2) Der Notierung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 wird für alle verfügbaren Sorten und Größen auf der Stufe des Einführers oder Großhändlers für jeden Einfuhrmarkt oder, wenn auf dieser Stufe keine Preise verfügbar sind, auf der Stufe des Groß- oder Einzelhändlers festgestellt.
Der Preis wird für jeden Einfuhrmarkt, der von den Mitgliedstaaten als repräsentativ angesehen wird, wozu mindestens Mailand, Perpignan und Rungis oder, falls die Mitgliedstaaten keine Einfuhrmärkte festlegen, als gewichtete Durchschnittsnotierung auf nationaler Ebene festgestellt.
Wird die gewichtete Durchschnittsnotierung auf der Stufe Groß- oder Einzelhändler ermittelt, so wird er um
- a)
- 9 % zur Berücksichtigung der Handelsspanne des Großhändlers gekürzt und
- b)
- 0,7245 EUR pro 100 kg zur Berücksichtigung der Umschlagskosten und Marktgebühren und -abgaben gekürzt.
(3) Die gewichteten Durchschnittsnotierungen werden um folgende Beträge gekürzt:
- a)
- eine Vermarktungsspanne von 15 % für die Handelszentren Mailand und Rungis sowie von 8 % für die anderen Handelszentren und
- b)
- die Beförderungs- und Versicherungskosten innerhalb des Zollgebiets der Union.
(4) Für die nach Absatz 3 Buchstabe b abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sowie etwaige Änderungen daran sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
(5) Für die in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse, für die eine spezielle Vermarktungsnorm gilt, entsprechen die Notierungen dem gewichteten Durchschnitt der Klassen I und II jedes betreffenden Erzeugnisses, es sei denn, die Erzeugnisse einer Klasse machen mindestens 90 % der vermarkteten Gesamtmenge aus; in diesem Fall werden nur die Notierungen für diese Klasse berücksichtigt.
Für die in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse, für die keine spezielle Vermarktungsnorm gilt, gelten die Notierungen der Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, als repräsentativ.
(6) Beträgt die Menge gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 für ein Erzeugnis in einer Marktwoche weniger als 10 Tonnen, so wird der Kommission die entsprechende gewichtete Durchschnittsnotierung nicht mitgeteilt. Der Schwellenwert von 10 Tonnen bezieht sich auf die kumulierte Menge für die Marktwoche. Hat die Marktwoche weniger als fünf Arbeitstage, so nehmen die Mitgliedstaaten eine proportionale Kürzung dieses Schwellenwerts um 2 Tonnen pro Feiertag vor.
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