Artikel 76 VO (EU) 2017/891
Nationale Sanktionen
Unbeschadet der in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung oder der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 vorgesehenen Sanktionen verhängen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Sanktionen wegen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Anforderungen der genannten Verordnungen, einschließlich gegenüber Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programms durchführen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.
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