Artikel 78 VO (EU) 2017/891
Mitteilung höherer Gewalt
Für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 7 und Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist jeder Fall höherer Gewalt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Fall höherer Gewalt eingetreten ist, mitzuteilen.
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