ANHANG II VO (EU) 2017/891

Liste der Aktionen und Ausgaben, die im Rahmen der operationellen Programme gemäß Artikel 31 Absatz 1 nicht beihilfefähig sind

1.
Allgemeine Produktionskosten, insbesondere die Kosten für (selbst zertifiziertes) Mycelium und Saatgut sowie (zertifizierte) nicht mehrjährige Pflanzen, für Pflanzenschutzmittel (einschließlich Material für den integrierten Pflanzenschutz), für Düngemittel und andere Produktionsmittel; Kosten der (internen oder externen) Abholung bzw. Beförderung; Lager- und Verpackungskosten (einschließlich Verwendung von Verpackungen und Verpackungsmanagement), auch als Teil neuer Prozesse; Betriebskosten (insbesondere für Strom, Brennstoff und Wartung).
2.
Verwaltungs- und Personalkosten, mit Ausnahme der Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsfonds und operationellen Programmen.
3.
Einkommens- oder Preiszuschläge (nicht im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement).
4.
Versicherungskosten (nicht im Zusammenhang mit den Ernteversicherungsmaßnahmen gemäß Titel II Kapitel III Abschnitt 7).
5.
Rückerstattung von Krediten, die für eine vor Beginn des operationellen Programms durchgeführte Maßnahme aufgenommen wurden, ausgenommen Kredite gemäß Artikel 38.
6.
Erwerb unbebauter Grundstücke, deren Kosten mehr als 10 % aller beihilfefähigen Ausgaben für die betreffende Maßnahme betragen.
7.
Kosten von Sitzungen und Ausbildungsprogrammen, es sei denn, sie beziehen sich auf das operationelle Programm.
8.
Maßnahmen oder Kosten im Zusammenhang mit den von Mitgliedern der Erzeugerorganisation außerhalb der Union erzeugten Mengen.
9.
Maßnahmen, die den Wettbewerb in den anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen der Erzeugerorganisation verzerren könnten.
10.
Investitionen in Transportmittel, die von der Erzeugerorganisation zu Vermarktungs- oder Vertriebszwecken verwendet werden.
11.
Betriebskosten gepachteter Güter.
12.
Ausgaben im Zusammenhang mit Leasing-Verträgen (Steuern und Abgaben, Zinsen, Versicherung usw.) und Betriebskosten.
13.
Subunternehmer- oder Auslagerungsverträge im Zusammenhang mit den in dieser Liste als nicht beihilfefähig geführten Maßnahmen oder Ausgaben.
14.
Mehrwertsteuer (MwSt.), ausgenommen nach nationalem Mehrwertsteuerrecht nicht erstattungsfähige MwSt.
15.
Nationale oder regionale Steuern oder Abgaben.
16.
Schuldzinsen, es sei denn, der Beitrag erfolgt in einer anderen Form als einer nicht rückzahlbaren Direktbeihilfe.
17.
Investitionen in Unternehmensanteile oder das Kapital von Unternehmen, wenn die Investition eine Finanzinvestition darstellt.
18.
Von anderen Parteien als der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder den ihr angeschlossenen Erzeugern oder einer Tochtergesellschaft im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8 getätigte Ausgaben.
19.
Investitionen oder ähnliche Aktionen, die nicht im Betrieb und/oder in den Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der ihr angeschlossenen Erzeuger oder einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8 stattfinden.
20.
Maßnahmen, die von der Erzeugerorganisation oder ihren Vereinigungen aus der Union ausgelagert werden, außer in den Fällen, in denen eine Absatzförderungsmaßnahme gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 außerhalb der Union durchgeführt wird.
21.
Ausfuhrkredite im Zusammenhang mit Aktionen und Tätigkeiten zur Diversifizierung und Konsolidierung auf den Obst- und Gemüsemärkten zur Prävention von oder während Krisen.

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