ANHANG III VO (EU) 2017/891
Nichterschöpfende Liste der Aktionen und Ausgaben, die im Rahmen der operationellen Programme gemäß Artikel 31 Absatz 1 beihilfefähig sind
- 1.
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Spezifische Kosten für
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Qualitätsverbesserungsmaßnahmen;
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biologische Pflanzenschutzmittel (wie Pheromonfallen und Nützlinge), die in der ökologischen/biologischen, integrierten oder konventionellen Erzeugung eingesetzt werden;
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Umweltmaßnahmen nach Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
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den ökologischen/biologischen, den integrierten oder den Versuchslandbau, einschließlich spezifischer Kosten für ökologisches/biologisches Saat- und Pflanzgut;
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die Überwachung der Einhaltung der Normen gemäß Titel II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011, der Pflanzenschutzvorschriften und der geltenden Rückstandshöchstwerte.
„Spezifische Kosten” sind die zusätzlichen Kosten, die als Differenz zwischen den konventionellen Kosten und den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden, und Einkommensverluste infolge einer Aktion, ohne zusätzliches Einkommen und Kosteneinsparungen.
Für jede Kategorie der in Absatz 1 genannten beihilfefähigen Kosten können die Mitgliedstaaten zur Berechnung der an den konventionellen Kosten bemessenen zusätzlichen Kosten Standardpauschalsätze, standardisierte Einheitskosten oder Pauschalbeträge festsetzen.
- 2.
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Verwaltungs- und Personalkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsfonds und operationellen Programmen, einschließlich
- a)
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Gemeinkosten speziell im Zusammenhang mit dem Betriebsfonds oder dem operationellen Programm, einschließlich Verwaltungs- und Personalkosten, Berichte und Bewertungsstudien, sowie Kosten der Buch- und Kontenführung durch Zahlung eines Standardpauschalsatzes in Höhe von maximal 2 % des genehmigten Betriebsfonds gemäß Artikel 33, jedoch maximal 180000 EUR, bestehend aus der Finanzhilfe der Union und dem Beitrag der Erzeugerorganisation.
Bei operationellen Programmen, die von anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen vorgelegt werden, berechnen sich die Gemeinkosten als die Summe der Gemeinkosten der einzelnen Erzeugerorganisationen gemäß Absatz 1, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 1250000 EUR je Vereinigung von Erzeugerorganisationen.
Die Mitgliedstaaten können die Finanzierung auf die tatsächlichen Kosten begrenzen; in diesem Falle sollten sie die zuschussfähigen Kosten festlegen;
- b)
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Personalkosten (einschließlich gesetzlicher Abgaben in Verbindung mit Löhnen und Gehältern, wenn diese mit Zustimmung des Mitgliedstaats direkt von der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Tochtergesellschaften im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8 oder von Genossenschaften, die Mitglied der Erzeugerorganisation sind, getragen werden) im Zusammenhang mit Maßnahmen
- i)
- zur Verbesserung oder Erhaltung eines hohen Qualitäts- oder Umweltschutzniveaus;
- ii)
- zur Verbesserung des Vermarktungsniveaus.
Die Durchführung dieser Maßnahmen setzt im Wesentlichen den Einsatz von qualifiziertem Personal voraus. Greift die Erzeugerorganisation in diesen Fällen auf ihr eigenes Personal oder auf Erzeugermitglieder zurück, so ist der Zeitaufwand zu dokumentieren.
Will ein Mitgliedstaat in Bezug auf die hier genannten zuschussfähigen Personalkosten eine Alternative zur Begrenzung der Finanzierung auf die tatsächlichen Kosten anbieten, so setzt er zuvor und auf ordnungsgemäß begründete Weise Standardpauschalsätze oder standardisierte Einheitskosten in Höhe von bis zu 20 % des genehmigten Betriebsfonds fest. Dieser Prozentsatz kann in ordnungsgemäß begründeten Fällen angehoben werden.
Werden diese Standardpauschalsätze beantragt, müssen die Erzeugerorganisationen dem betreffenden Mitgliedstaat die Durchführung der Aktion glaubhaft nachweisen;
- c)
- Rechts- und Verwaltungskosten von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen sowie Rechts- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Gründung länderübergreifender Erzeugerorganisationen oder länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen; diesbezüglich von den Erzeugerorganisationen in Auftrag gegebene Durchführbarkeitsstudien und Entwürfe.
- 3.
- Kosten von Sitzungen und Ausbildungsprogrammen, sofern sie sich auf das operationelle Programm beziehen; darunter fallen Tagegelder, Reise- und Aufenthaltskosten.
- 4.
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Förderung von
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Marken/Handelsmarken von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Tochtergesellschaften im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8,
- —
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generischen Produkten oder Qualitätsmarken,
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Kosten für Werbeaufdrucke auf Verpackungen oder Etiketten im Rahmen eines der beiden vorstehenden Gedankenstriche, sofern dies im operationellen Programm vorgesehen ist.
Geografische Bezeichnungen sind nur zulässig, wenn
- a)
- es sich um eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) handelt oder
- b)
- in allen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt, diese geografischen Bezeichnungen der Hauptwerbebotschaft untergeordnet sind.
Der Absatzförderung von generischen Produkten oder von Qualitätsmarken dienendes Material muss das Logo der Europäischen Union (nur im Falle visueller Medien) sowie die folgende Angabe tragen: „Von der Europäischen Union kofinanzierte Kampagne” . Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und deren Tochtergesellschaften im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8 dürfen das Logo der Europäischen Union zur Förderung ihrer Marken/Handelsmarken nicht verwenden.
- 5.
- Kosten für Transport, Sortierung und Verpackung im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung gemäß den Artikeln 16 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892.
- 6.
- Erwerb unbebauter Grundstücke, wenn diese zur Durchführung einer im operationellen Programm vorgesehenen Investition erworben werden müssen, sofern deren Kosten weniger als 10 % aller beihilfefähigen Ausgaben für die betreffende Maßnahme betragen; in hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann für Vorhaben zur Erhaltung der Umwelt ein höherer Prozentsatz festgelegt werden.
- 7.
- Erwerb von Ausrüstung, einschließlich gebrauchter Ausrüstung, sofern diese nicht mit EU- oder nationalen Mitteln innerhalb der dem Erwerb vorausgehenden sieben Jahre gekauft wurde.
- 8.
- Investitionen in Transportmittel, wenn die Erzeugerorganisation dem Mitgliedstaat glaubhaft nachweist, dass das Transportmittel nur für den Transport innerhalb der Erzeugerorganisation dient; Investitionen in zusätzliche LKW-Ausrüstungen für die Kühllagerung oder Beförderung in kontrollierter Atmosphäre.
- 9.
- Leasing, auch von gebrauchter Ausrüstung, für die in den dem Leasing vorausgehenden sieben Jahren keine Unions- oder nationalen Mittel gewährt wurden, innerhalb der Grenzen des Nettomarktwertes des Objekts.
- 10.
- Miete von Ausrüstung oder anderen Objekten mit Zustimmung des Mitgliedstaats, wenn dies als Alternative zum Kauf wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
- 11.
- Investitionen in Unternehmensanteile oder -kapital, die unmittelbar zur Verwirklichung der Ziele des operationellen Programms beitragen.
- 12.
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Kosten im Zusammenhang mit Coaching im Rahmen von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen des operationellen Programms.
Im Rahmen dieser Maßnahme kommen folgende Kosten für eine Beihilfe infrage:
- a)
- Kosten für Organisation und Durchführung von Coaching und
- b)
- Reise- und Unterkunftskosten sowie Tagegelder des Coaching-Anbieters.
- 13.
- Kosten im Zusammenhang mit der Aushandlung, Durchführung und Verwaltung der Pflanzenschutzprotokolle von Drittländern im Gebiet der Union, sofern sie von der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Rahmen von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 getragen werden, ausgenommen die Erstattung der Ausgaben von Drittländern.
- 14.
- Kosten im Zusammenhang mit Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892. Beihilfefähig im Rahmen dieser Maßnahmen sind Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von und Teilnahme an Absatzförderungs- und Informationsveranstaltungen, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Informationskampagnen, die in Form einer Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen von europaweiter und internationaler Bedeutung erfolgen können. Die Kosten für technische Beratungsleistungen kommen für eine Beihilfe infrage, wenn sie für die Organisation von oder die Teilnahme an diesen Veranstaltungen oder für Absatzförderungs- und Informationskampagnen erforderlich sind.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
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