ANHANG I VO (EU) 2017/893
Die Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang I wird wie folgt geändert:
- a)
-
Unter Nummer 1 Buchstabe d wird folgende Ziffer iv angefügt:
- iv)
- „Etikett” in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe t;.
- b)
-
Unter Nummer 2 werden folgende Buchstaben angefügt:
- m) „Nutzinsekten” :
- Nutztiere gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 derjenigen Insektenarten, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischen Protein gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zugelassen sind;
- n) „Selbstmischer” :
- Nutztierhalter, die Mischfuttermittel zur ausschließlich Verwendung im eigenen Betrieb zusammenmischen.
- 2.
-
Anhang IV wird wie folgt geändert:
- a)
-
Kapitel II Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
-
Tieren in Aquakultur mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln:
- i)
- verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt D hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;
- ii)
- verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt F hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;.
- b)
-
Kapitel III wird wie folgt geändert:
- i)
-
Abschnitt A erhält folgende Fassung:
ABSCHNITT A
- (1)
-
Die folgenden zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern bestimmten Produkte sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren sowie in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet werden:
- a)
- loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten,
- b)
- loses Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
- c)
- lose Nichtwiederkäuer-Blutprodukte,
- d)
- lose Mischfuttermittel, die die in den Buchstaben a, b und c aufgeführten Einzelfuttermittel enthalten.
Der zuständigen Behörde sind mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten, in denen die Art der transportierten oder in einem Lagerbetrieb gelagerten Produkte im Einzelnen aufgeführt ist.
- (2)
-
Abweichend von Nummer 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport oder die Lagerung der dort genannten Produkte verwendet wurden, danach für den Transport oder die Lagerung von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.
Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.
- (3)
- Lagerbetriebe, in denen gemäß Nummer 2 unter Nummer 1 aufgeführte Einzel- und Mischfuttermittel gelagert werden, werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Prüfung ihrer Erfüllung der unter Nummer 2 genannten Anforderungen zugelassen.
- (4)
- Loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, doch ausgenommen Fischmehl, und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren bzw. in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind.
- (5)
-
Abweichend von Nummer 4 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung der dort genannten Produkte verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.
Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.
- ii)
-
Abschnitt B Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- 3.
-
Abweichend von Nummer 1 ist für Selbstmischer eine besondere Zulassung für die Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die die dort aufgeführten Produkte enthalten, nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie sind von der zuständigen Behörde dahingehend registriert, dass sie Alleinfuttermittel aus Mischfuttermitteln herstellen, die die unter Nummer 1 aufgeführten Produkte enthalten;
- b)
- sie halten nur Nichtwiederkäuer;
- c)
- die zur Herstellung des Alleinfuttermittels verwendeten, Fischmehl enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein;
- d)
- die zur Herstellung des Alleinfuttermittels verwendeten, Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 10 % Gesamtphosphor;
- e)
- die zur Herstellung des Alleinfuttermittels verwendeten, Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.
- iii)
-
Abschnitt C Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten,.
- iv)
-
Abschnitt D Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten,.
- c)
-
Kapitel IV wird wie folgt geändert:
- i)
-
Abschnitt A Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
-
Der Vermerk „Fischmehl — darf nicht an Wiederkäuer, ausgenommen nicht abgesetzte Wiederkäuer, verfüttert werden” ist deutlich sichtbar auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie auf dem Etikett von Fischmehl angebracht.
Der Vermerk „Enthält Fischmehl — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden” ist deutlich sichtbar auf dem Etikett von Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln angebracht, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind.
- ii)
-
Abschnitt B erhält folgende Fassung:
ABSCHNITT B
- a)
- Der Vermerk „Dicalcium-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden” ist deutlich sichtbar auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie auf dem Etikett von Dicalcium-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs angebracht.
- b)
- Der Vermerk „Enthält Dicalcium-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden” ist deutlich sichtbar auf dem Etikett von Mischfuttermitteln angebracht, die Dicalcium-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthalten.
- iii)
-
Abschnitt C Buchstabe c Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- c)
- Die Blutprodukte werden in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die ausschließlich Nichtwiederkäuerblut verarbeiten und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind.
- iv)
-
Abschnitt C Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
-
Der Vermerk „Nichtwiederkäuer-Blutprodukte — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden” ist deutlich sichtbar auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie auf dem Etikett von Nichtwiederkäuer-Blutprodukten angebracht.
Der Vermerk „Enthält Nichtwiederkäuer-Blutprodukte — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden” ist deutlich sichtbar auf dem Etikett von Mischfuttermitteln angebracht, die Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten.
- v)
-
In Abschnitt D erhalten die Überschrift dieses Abschnitts, der einleitende Satz von Absatz 1 und Buchstabe a folgende Fassung:
ABSCHNITT D
Für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Tieren in Aquakultur bestimmt sind, gelten folgende besonderen Bedingungen:- a)
- Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein gemäß diesem Abschnitt bestimmten tierischen Nebenprodukte werden bezogen von
- i)
- Schlachthöfen, die keine Wiederkäuer schlachten und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
- ii)
- Zerlegungsbetrieben, die kein Wiederkäuerfleisch entbeinen oder zerlegen und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
- iii)
- anderen Betrieben als den unter den Ziffern i oder ii genannten, in denen keine Handhabung von Wiederkäuerprodukten erfolgt und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind.
Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern in einem Schlachthof zulassen, der Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte herstellt, die zur Herstellung des in diesem Abschnitt genannten verarbeiteten tierischen Proteins bestimmt sind, sowie die Handhabung von Wiederkäuerprodukten in einem Zerlegungsbetrieb oder einem anderen Betrieb, der Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte herstellt, die zur Herstellung des in diesem Abschnitt genannten verarbeiteten tierischen Proteins bestimmt sind.
Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuer-Nebenprodukten überzeugt ist.
Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:
- i)
- Die Schlachtung von Nichtwiederkäuern erfolgt an Linien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer geschlachtet werden.
- ii)
- Die Handhabung von Nichtwiederkäuerprodukten erfolgt an Produktionslinien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuerprodukte gehandhabt werden.
- iii)
- Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von Nichtwiederkäuer-Nebenprodukten sind räumlich getrennt von Einrichtungen für Wiederkäuer-Nebenprodukte.
- iv)
- Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte werden regelmäßig beprobt und auf Wiederkäuer-Proteine untersucht. Die verwendete Analysemethode ist für diesen Zweck wissenschaftlich validiert. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.
- vi)
-
Abschnitt D Buchstabe c Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- c)
- Das in diesem Abschnitt genannte verarbeitete tierische Protein wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte aus den unter Buchstabe a genannten Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben oder sonstigen Betrieben verarbeiten. Diese Verarbeitungsanlagen sind von der zuständigen Behörde als Anlagen registriert, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten.
- vii)
-
In Abschnitt D Buchstabe d Absatz 2 erhält der einleitende Satz zu Ziffer i folgende Fassung:
- i)
- Die Herstellung von verarbeitetes tierisches Protein gemäß diesem Abschnitt enthaltenden Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen, kann von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:.
- viii)
-
Abschnitt D Buchstabe d Ziffer ii und Buchstabe e erhalten folgende Fassung:
- ii)
-
ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die das in diesem Abschnitt genannte verarbeitete tierische Protein enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
- —
-
Sie sind von der zuständigen Behörde dahingehend registriert, dass sie Alleinfuttermittel aus Mischfuttermitteln herstellen, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten,
- —
-
sie halten nur Tiere in Aquakultur, und
- —
-
die das in diesem Abschnitt genannte verarbeitete tierische Protein enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.
- e)
-
Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für das in diesem Abschnitt genannte verarbeitete tierische Protein sowie auf dessen Etikett ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht: „Verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein — darf nicht an Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, verfüttert werden” .
Auf dem Etikett von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein gemäß diesem Abschnitt enthalten, ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht:
„Enthält verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein — darf nicht an Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, verfüttert werden” .
- ix)
-
In Abschnitt E erhalten die Buchstaben b bis g folgende Fassung:
- b)
- Der Vermerk „Fischmehl — darf nicht an Wiederkäuer, ausgenommen nicht abgesetzte Wiederkäuer, verfüttert werden” ist deutlich sichtbar auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie auf dem Etikett von Fischmehl angebracht, das zur Verwendung in Milchaustauschfuttermitteln bestimmt ist.
- c)
- Die Verwendung von Fischmehl zur Fütterung von nicht abgesetzten Nutzwiederkäuern wird nur zur Herstellung von Milchaustauschfuttermitteln zugelassen, die in trockener Form gehandelt und nach Auflösung in einer bestimmten Menge Flüssigkeit an nicht abgesetzte Wiederkäuer als Ergänzung oder Ersatz für postkolostrale Milch vor Ende des Absetzens verfüttert werden.
- d)
-
Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer werden in Betrieben hergestellt, die keine anderen Mischfuttermittel für Wiederkäuer herstellen und von der zuständigen Behörde für diesen Zweck zugelassen sind.
Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die Herstellung anderer Mischfuttermittel für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer herstellen, durch die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
- i)
- Die für Wiederkäuer bestimmten Mischfuttermittel befinden sich in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen sich loses Fischmehl und lose Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel während der Lagerung, des Transports und des Verpackens befinden.
- ii)
- Andere für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden in Einrichtungen hergestellt, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel hergestellt werden.
- iii)
- Der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung von Fischmehl sowie Verkäufe von Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln zur Verfügung gehalten.
- iv)
- Die für Wiederkäuer bestimmten anderen Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.
- e)
- Vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union stellen die Importeure sicher, dass jede Sendung mit eingeführten, Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht wird.
- f)
- Auf dem Etikett von Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht: „Enthält Fischmehl — darf nicht an Wiederkäuer, ausgenommen nicht abgesetzte Wiederkäuer, verfüttert werden” .
- g)
-
Lose, Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer werden mit Fahrzeugen und Containern befördert sowie in Lagereinrichtungen gelagert, die nicht zum Transport bzw. zur Lagerung anderer Futtermittel für Wiederkäuer verwendet werden.
Abweichend von dieser besonderen Bedingung dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die danach zum Transport bzw. zur Lagerung von anderen losen Futtermitteln für Wiederkäuer verwendet werden, für den Transport bzw. die Lagerung von losen, Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.
- h)
- In Haltungsbetrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, sind Maßnahmen in Kraft, mit denen verhindert wird, dass Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel an andere als nicht abgesetzte Wiederkäuer verfüttert werden. Die zuständige Behörde erstellt mit Hilfe eines Systems zur vorherigen Meldung durch den landwirtschaftlichen Betrieb oder eines anderen Systems, das die Einhaltung dieser besonderen Bedingung sicherstellt, eine Liste der landwirtschaftlichen Betriebe, in denen Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel verwendet werden.
- x)
-
Folgender Abschnitt F wird angefügt:
ABSCHNITT F
Für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Tieren in Aquakultur bestimmt sind, gelten folgende besonderen Bedingungen:- a)
- Verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten
- i)
- wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen sind und in denen ausschließlich die Herstellung von Produkten aus Nutzinsekten erfolgt, und
- ii)
- wird gemäß den Anforderungen in Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt.
- b)
- Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, werden in Betrieben hergestellt, die von der zuständigen Behörde für diesen Zweck zugelassen sind und ausschließlich Futtermittel für Tiere in Aquakultur herstellen.
Abweichend von dieser besonderen Bedingung
- i)
- kann die Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- —
Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;
- —
für Tiere in Aquakultur bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für andere Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;
- —
der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des in diesem Abschnitt genannten verarbeiteten tierischen Proteins aus Nutzinsekten und über Verkäufe von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zur Verfügung gehalten;
- —
die für Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht; die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird; die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten;
- ii)
- ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
- —
Sie sind von der zuständigen Behörde dahingehend registriert, dass sie Alleinfuttermittel aus Mischfuttermitteln herstellen, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten,
- —
sie halten nur Tiere in Aquakultur, und
- —
die das verarbeitete tierische Protein aus Nutzinsekten enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.
- c)
- Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für das verarbeitete tierische Protein aus Nutzinsekten sowie auf dessen Etikett ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht: „Verarbeitetes Insektenprotein — darf nicht an Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, verfüttert werden” .
Auf dem Etikett von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Insekten enthalten, ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht:
„Enthält verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein — darf nicht an Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, verfüttert werden” .
- d)
-
Kapitel V wird wie folgt geändert:
- i)
-
Die Abschnitte A, B und C erhalten folgende Fassung:
ABSCHNITT A
- 1.
-
Die Mitgliedstaaten führen aktuelle und öffentlich zugängliche Listen über
- a)
- Schlachthöfe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a Absatz 1 dahingehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer schlachten, sowie zugelassene Schlachthöfe, von denen gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 hergestelltes Blut bezogen werden darf;
- b)
- Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c Absatz 1 dahingehend registriert sind, dass sie ausschließlich Nichtwiederkäuerblut verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die Blutprodukte gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 herstellen;
- c)
- Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und andere Betriebe, die dahingehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer schlachten bzw. kein Wiederkäuerfleisch entbeinen oder zerlegen bzw. keine Wiederkäuerprodukte handhaben, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a Absatz 1 bestimmt sind, sowie zugelassene Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und andere Betriebe, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 bestimmt sind;
- d)
- Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c Absatz 1 dahingehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein herstellen und gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 arbeiten;
- e)
- zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel III Abschnitt B Mischfuttermittel herstellen, die Fischmehl, Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten;
- f)
- zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Mischfuttermittel herstellen, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten; zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii ausschließlich Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union oder aber Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union und Mischfuttermittel für Tiere in Aquakultur herstellen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen;
- g)
- zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe d Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel herstellen, die für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer bestimmt sind;
- h)
- zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe b Mischfuttermittel herstellen, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten;
- i)
- Lagerbetriebe, die gemäß Kapitel III Abschnitt A Nummer 3 oder gemäß Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe d Absatz 3 zugelassen sind.
- 2.
- Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen über Selbstmischer, die gemäß Kapitel III Abschnitt B Nummer 3, Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Ziffer ii und Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe b Ziffer ii registriert sind.
ABSCHNITT B
- 1.
-
Lose Einzel- und Mischfuttermittel, die andere Wiederkäuerprodukte als die unter den nachstehenden Buchstaben a bis d aufgeführten enthalten, werden in Fahrzeugen und Containern transportiert bzw. in Lagereinrichtungen gelagert, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, verwendet werden:
- a)
- Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse,
- b)
- Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
- c)
- aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine,
- d)
- ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Massenanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.
- 2.
-
Abweichend von Nummer 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung der dort genannten losen Einzel- und Mischfuttermittel verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.
Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.
ABSCHNITT C
- 1.
-
Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die andere Wiederkäuerprodukte als die unter den nachfolgenden Buchstaben a bis d aufgeführten enthalten, werden nicht in Betrieben hergestellt, die Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen:
- a)
- Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse,
- b)
- Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
- c)
- aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine,
- d)
- ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Massenanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.
- 2.
- Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl, enthalten, werden nicht in Betrieben hergestellt, die Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere und Tiere in Aquakultur, herstellen.
- ii)
-
Abschnitt D erhält folgende Fassung:
ABSCHNITT D
Die Verwendung und Lagerung von für Nutztiere bestimmten Einzel- und Mischfuttermitteln, die andere Wiederkäuerprodukte als die unter den nachfolgenden Buchstaben a bis d aufgeführten enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben, die Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, halten, ist verboten:- a)
- Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse,
- b)
- Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
- c)
- aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine,
- d)
- ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Massenanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.
- iii)
-
Abschnitt E erhält folgende Fassung:
ABSCHNITT E
- 1.
-
Die Ausfuhr von verarbeitetem Wiederkäuer-Protein oder von verarbeitetem tierischem Protein, das sowohl von Wiederkäuern als auch Nichtwiederkäuern stammt, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
- a)
- Das verarbeitete tierische Protein wird in versiegelten Behältern auf direktem Weg von der Verarbeitungsanlage zur Ausgangsstelle aus der Union befördert, bei der es sich um eine in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission(*) aufgeführte Grenzkontrollstelle handelt. Bevor die Sendung das Gebiet der Union verlässt, informiert der für den Transport des verarbeiteten tierischen Proteins verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde der betreffenden Grenzkontrollstelle über die Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle.
- b)
- Der Sendung liegt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Handelspapier bei, das dem Muster in Anhang VIII Kapitel III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht und anhand des mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission(**) eingeführten integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) ausgestellt wurde. Auf diesem Handelspapier ist die Grenzkontrollstelle, an der die Sendung das Unionsgebiet verlässt, in Feld I.28 als Ausgangsstelle einzutragen.
- c)
-
Bei der Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle überprüft die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle das Siegel jedes einzelnen Containers, der an dieser Grenzkontrollstelle vorgeführt wird.
Abweichend hiervon kann die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle auf der Grundlage einer Risikoanalyse entscheiden, die Siegel der Container stichprobenartig zu überprüfen.
Verläuft die Überprüfung der Siegel nicht zufriedenstellend, muss die Sendung entweder vernichtet oder an den Herkunftsbetrieb zurückgesandt werden.
Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle informiert mittels TRACES die für den Herkunftsbetrieb verantwortliche zuständige Behörde über die Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle und gegebenenfalls über das Ergebnis der Siegelüberprüfung sowie eventuell getroffene korrektive Maßnahmen.
- d)
- Die für den Herkunftsbetrieb verantwortliche zuständige Behörde führt regelmäßig amtliche Kontrollen durch, um die korrekte Umsetzung der Buchstaben a und b zu überprüfen und um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle für jede Sendung mit zur Ausfuhr bestimmtem verarbeitetem Wiederkäuer-Protein die an der Ausgangsstelle durchgeführten Kontrollen über TRACES bestätigt hat.
- 2.
-
Unbeschadet der Nummer 1 ist die Ausfuhr von Produkten, die verarbeitetes Wiederkäuer-Protein enthalten, verboten.
Abweichend hiervon gilt dieses Verbot nicht für verarbeitetes Heimtierfutter, das verarbeitetes Wiederkäuer-Protein enthält, welches
- a)
- in zugelassenen Heimtierfutterbetrieben gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde und
- b)
- gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet worden ist.
- 3.
-
Die Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein oder von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
- a)
- Das verarbeitete tierische Nichtwiederkäuer-Protein wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die die Anforderungen in Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c erfüllen.
- b)
-
Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, werden in Mischfuttermittelbetrieben hergestellt, die
- i)
- gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d arbeiten oder
- ii)
-
das verarbeitete tierische Protein, das in zur Ausfuhr bestimmten Mischfuttermitteln verwendet wird, aus Produktionsanlagen beziehen, die die Bestimmungen in Buchstabe a erfüllen und entweder
- —
-
ausschließlich Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union herstellen und für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind oder
- —
-
ausschließlich Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union sowie Mischfuttermittel für Tiere in Aquakultur herstellen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, und für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind.
- c)
- Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, werden gemäß den Unionsvorschriften oder den rechtlichen Anforderungen des Einfuhrlandes verpackt und gekennzeichnet. Werden Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, nicht gemäß den Unionsvorschriften gekennzeichnet, so wird auf dem Etikett folgender Vermerk angebracht: „Enthält verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein” .
- d)
-
Loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel, die zur Ausfuhr aus der Union bestimmt sind, werden in Fahrzeugen und Containern transportiert bzw. in Lagereinrichtungen gelagert, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die in Verkehr gebracht werden sollen und für Wiederkäuer oder Nichtwiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind. Der zuständigen Behörde sind mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten, in denen die Art der transportierten bzw. gelagerten Produkte im Einzelnen aufgeführt ist.
Abweichend von Absatz 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln, die zur Ausfuhr aus der Union bestimmt sind, verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die in Verkehr gebracht werden sollen und für Wiederkäuer oder Nichtwiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.
Lagerbetriebe, in denen loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel unter den in Buchstabe d Absatz 2 genannten Bedingungen gelagert werden, werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Prüfung ihrer Erfüllung der in dem genannten Absatz aufgeführten Anforderungen zugelassen.
- 4.
-
Abweichend von Nummer 3 gelten die dort genannten Bedingungen nicht für
- a)
- Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthält und in gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Heimtierfutterbetrieben verarbeitet wurde und gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet ist;
- b)
- Fischmehl, sofern es gemäß diesem Anhang hergestellt wird;
- c)
- verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, sofern es gemäß diesem Anhang hergestellt wird;
- d)
- Mischfuttermittel, die kein anderes verarbeitetes tierisches Protein als Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, sofern sie gemäß diesem Anhang hergestellt werden;
- e)
- verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, das zur Herstellung von Heimtierfutter oder von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln im Bestimmungsdrittland bestimmt ist, sofern der Ausführer vor der Ausfuhr sicherstellt, dass jede Sendung mit verarbeitetem tierischem Protein anhand der in Anhang VI Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Analysemethode auf das Fehlen von Bestandteilen, die von Wiederkäuern stammen, untersucht wird.
Fußnote(n):
- (*)
Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).
- (**)
Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).
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