ANHANG II VO (EU) 2017/893
Die Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Teil A erhält folgende Fassung:
- A.
- Rohmaterial
- 1.
- Zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein dürfen nur tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 3 oder Erzeugnisse aus solchen tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.
- 2.
-
Verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, das zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt ist, darf nur von folgenden Insektenarten gewonnen werden:
- i)
- Soldatenfliege (Hermetia illucens) und Stubenfliege (Musca domestica),
- ii)
- Mehlkäfer (Tenebrio molitor) und Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus),
- iii)
- Heimchen (Acheta domesticus), Kurzflügelgrille (Gryllodes sigillatus) und Steppengrille (Gryllus assimilis).
- 2.
-
Anhang XIV Kapitel I wird wie folgt geändert:
- a)
-
Abschnitt 1 Tabelle 1 Zeile 1 erhält folgende Fassung:
1 Verarbeitetes tierisches Protein, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte außer Heimtierfutter, und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, h, i, j, k, l und m - a)
- Das verarbeitete tierische Protein muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 hergestellt worden sein, und
- b)
- das verarbeitete tierische Protein muss die zusätzlichen Anforderungen gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels erfüllen.
- a)
-
Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein außer Fischmehl:
Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010
- b)
-
Im Fall von Fischmehl:
Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG
- a)
-
Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten:
Anhang XV Kapitel 1
- b)
-
Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten:
Anhang XV Kapitel 1a
- b)
-
In Abschnitt 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
- 5.
-
Verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten darf in die Union eingeführt werden, sofern es gemäß folgenden Bedingungen hergestellt wurde:
- a)
-
Die Insekten gehören zu einer der nachstehenden Arten:
- —
-
Soldatenfliege (Hermetia illucens) und Stubenfliege (Musca domestica),
- —
-
Mehlkäfer (Tenebrio molitor) und Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus),
- —
-
Heimchen (Acheta domesticus), Kurzflügelgrille (Gryllodes sigillatus) und Steppengrille (Gryllus assimilis).
- b)
-
Das Futtersubstrat für die Insekten darf nur Produkte nichttierischen Ursprungs oder folgende Produkte tierischen Ursprungs aus Material der Kategorie 3 enthalten:
- —
-
Fischmehl,
- —
-
Nichtwiederkäuer-Blutprodukte,
- —
-
Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
- —
-
aus Nichtwiederkäuern hydrolysierte Proteine,
- —
-
aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine,
- —
-
Gelatine und Kollagen von Nichtwiederkäuern,
- —
-
Eier und Eiprodukte,
- —
-
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse und Kolostrum,
- —
-
Honig,
- —
-
ausgelassene Fette.
- c)
- Das Futtersubstrat für die Insekten sowie die Insekten oder ihre Larven sind nicht mit anderem Material tierischen Ursprungs als dem unter Buchstabe b genannten Material in Berührung gekommen, und das Substrat enthielt keine Gülle, Küchen- und Speiseabfälle oder sonstigen Abfälle.
- 3.
-
Anhang XV wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Kapitel 1 erhält der Titel der Musterveterinärbescheinigung folgende Fassung:
Veterinärbescheinigung
für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeitetem tierischem Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten, einschließlich solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter; - b)
-
Folgendes Kapitel 1a wird angefügt:
KAPITEL 1a
für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter
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