Artikel 1 VO (EU) 2018/1011

(1) Der Eintrag in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 für UV-behandelte Pilze wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

(2) Der Eintrag in die in Absatz 1 genannte Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

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