Präambel VO (EU) 2018/1011

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2)
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission(2) erlassen, mit der eine Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel erstellt wurde.
(3)
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union sowie über die Aktualisierung der Unionsliste.
(4)
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2355 der Kommission(3) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) das Inverkehrbringen von UV-behandelten Pilzen als neuartiges Lebensmittel genehmigt.
(5)
Am 23. Juli 2015 beantragten die Unternehmen Banken Champignons Group B.V. und J.K. Holding B.V. bei der zuständigen Behörde der Niederlande die Genehmigung des Inverkehrbringens in der Union von UV-behandelten Pilzen (Agaricus bisporus) mit erhöhtem Vitamin-D2-Gehalt als neuartiges Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 258/97.
(6)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wurde diese Genehmigung im Januar 2018 allgemeingültig. Da der Antrag dieser Unternehmen Pilze mit einem höheren Vitamin-D2-Gehalt betrifft, sollte diese Verordnung als Genehmigung für die Erweiterung der Verwendung gelten.
(7)
Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 werden Anträge auf das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt wurden und über die bis zum 1. Januar 2018 noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist, als Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 behandelt.
(8)
Der Antrag auf das Inverkehrbringen von UV-behandelten Pilzen (Agaricus bisporus) mit erhöhtem Vitamin-D2-Gehalt als neuartiges Lebensmittel in der Union wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt, genügt aber gleichzeitig den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/2283.
(9)
Am 20. September 2017 legte die zuständige Behörde der Niederlande ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus) mit erhöhtem Vitamin-D2-Gehalt die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel erfüllen.
(10)
Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 5. Oktober 2017 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter. Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen übermittelten die anderen Mitgliedstaaten Bemerkungen, die darauf abstellten sicherzustellen, dass die von der EFSA(5) festgelegte zulässige Höchstdosis für Vitamin D nicht überschritten wird.
(11)
In Anbetracht der Bemerkungen der anderen Mitgliedstaaten übermittelte der Antragsteller zusätzliche Erläuterungen, mit denen die Bedenken zur Zufriedenheit der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgeräumt wurden.
(12)
In diesen Erläuterungen sind hinreichende Gründe für die Feststellung angeführt, dass UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus) mit erhöhtem Vitamin-D2-Gehalt in den vorgeschlagenen Verwendungsmengen im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 stehen.
(13)
Gemäß Anhang VI Teil A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) enthält die Bezeichnung des Lebensmittels Angaben zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat, oder wird sie durch diese Angaben ergänzt, sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Verbraucher irrezuführen. Da die Verbraucher normalerweise nicht davon ausgehen, dass Pilze einer UV-Behandlung unterzogen werden, sollte die Bezeichnung dieses Lebensmittels diese Information enthalten oder durch diese ergänzt werden, damit die Verbraucher nicht irregeführt werden.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2355 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandelten Pilzen als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 16.12.2017, S. 52).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(5)

EFSA Journal 2012;10(7):2813

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

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