Artikel 1 VO (EU) 2018/1048

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Festlegung von Anforderungen an die Luftraumnutzung und von Betriebsverfahren in Bezug auf die leistungsbasierte Navigation.

(2) Sie gilt für Anbieter von Flugverkehrsmanagement- und Flugsicherungsdiensten (ATM/ANS) sowie für Betreiber von Flugplätzen (im Folgenden „ATM/ANS-Anbieter” ), denen die Einrichtung von Instrumentenanflugverfahren oder Flugverkehrsstrecken in den Fällen obliegt, in denen sie ihre Dienste in den folgenden Lufträumen anbieten:

a)
über dem Gebiet, auf das der AEUV Anwendung findet;
b)
in einem sonstigen Luftraum, in dem Mitgliedstaaten für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) verantwortlich sind.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum ( „Luftraum-Verordnung” ) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20).

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