Artikel 2 VO (EU) 2018/1048

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „leistungsbasierte Navigation” (performance based navigation, PBN):
leistungsbasierte Navigation im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;
2. „Flugverkehrsstrecke” (ATS-route):
Flugverkehrsstrecke wie in Artikel 2 Nummer 46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 definiert;
3. „Instrumentenanflugverfahren” (instrument approach procedure):
Instrumentenanflugverfahren wie in Artikel 2 Nummer 90 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 definiert;
4. „konventionelle Flugsicherungsverfahren” (conventional navigation procedures):
Flugverkehrsstrecken und Instrumentenanflugverfahren, die sich auf bodengestützte Flugnavigationshilfen stützen, mit denen die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten PBN-Anforderungen nicht möglich ist;
5. „Instrumentenlandebahn” (instrument runway):
Instrumentenlandebahn wie in Anhang I Nummer 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2014(1) definiert;
6. „Navigationsspezifikation” (navigation specification):
eine Reihe von Anforderungen an das Luftfahrzeug und die Besatzung, die zur Unterstützung der leistungsbasierten Navigation innerhalb eines festgelegten Luftraums benötigt werden;
7. „Spezifikation für die vorgeschriebene Navigationsleistung X” (required navigation performance (RNP) X specification):
eine auf der Flächennavigation beruhende Navigationsspezifikation, die eine Anforderung hinsichtlich der bordseitigen Überwachungs- und Warnsysteme enthält, wobei sich „X” auf die Genauigkeit der lateralen Kursführung in nautischen Meilen oder auf die Betriebsart und die notwendigen Funktionen bezieht;
8. „Laterale Kursführung (LNAV)” , „laterale Kursführung/vertikale Kursführung (LNAV/VNAV)” und „Landeanflugverfahren mit vertikaler Führung (LPV)” :
Kennzeichnungen zur Identifizierung der verschiedenen Betriebsminima auf den Anflugkarten, mit denen auf dem globalen Navigationssatellitensystem (GNSS) beruhende und als RNP-Landeanflüge (RNP APCH) eingestufte Anflugverfahren kenntlich gemacht werden;
9. „Radius to Fix (RF)” :
ein durchgehender Kurvenradius um einen festgelegten Drehpunkt, der an einem Fixpunkt endet;
10. „2D-Landeanflug” (2D approach):
ein Nichtpräzisionsanflug wie in Artikel 2 Nummer 90 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 definiert;
11. „3D-Landeanflug” (3D approach):
ein als Anflug mit vertikaler Navigationsführung oder als Präzisionsanflug eingestuftes Instrumentenanflugverfahren, wie in Artikel 2 Nummer 90 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 definiert;
12. „Satellitengestütztes Ergänzungssystem” (satellite-based augmentation system, SBAS):
ein großflächiges Ergänzungssystem, das den Nutzern von GNSS über einen satellitengestützten Sender verbesserte Informationen liefert;
13. „Spezifikation für die Flächennavigation (RNAV) X” (area navigation (RNAV) X specification):
eine auf der Flächennavigation beruhende Navigationsspezifikation, die keine Anforderung hinsichtlich der bordseitigen Überwachungs- und Warnsysteme enthält, wobei sich „X” auf die Genauigkeit der lateralen Kursführung in nautischen Meilen bezieht;
14. „Standard-Instrumenteneinflugstrecke (STAR)” (standard instrument arrival (STAR) route):
eine Instrumentenflugregeln unterliegende benannte Einflugstrecke, die einen signifikanten Punkt, in der Regel auf einer Flugverkehrsstrecke, mit einem Punkt verknüpft, an dem ein veröffentlichtes Instrumentenanflugverfahren begonnen werden kann;
15. „Standard-Instrumentenabflugstrecke (SID)” (standard instrument departure (SID) route):
eine Instrumentenflugregeln unterliegende benannte Abflugstrecke, die den Flugplatz mit einem bestimmten signifikanten Punkt verknüpft, der in der Regel auf einer ausgewiesenen Flugverkehrsstrecke liegt und an dem die Streckenphase eines Flugs beginnt;
16. „Navigationsfunktion” (navigation functionality):
die detaillierten Anforderungen an die Fähigkeit eines Navigationssystems, die Erfordernisse der vorgeschlagenen Betriebsarten im Luftraum zu erfüllen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1).

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