Artikel 4 VO (EU) 2018/1048

Übergangsmaßnahmen

(1) ATM/ANS-Anbieter müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine reibungslose und sichere Umstellung ihrer Dienste im Hinblick auf die Nutzung der leistungsbasierten Navigation nach Artikel 3 zu gewährleisten.

Diese Maßnahmen müssen die Festlegung und Durchführung eines Umstellungsplans beinhalten. ATM/ANS-Anbieter haben ihren Umstellungsplan stets zu aktualisieren.

Der Umstellungsplan muss mit dem europäischen ATM-Masterplan und den in Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aufgeführten gemeinsamen Vorhaben in Einklang stehen.

(2) ATM/ANS-Anbieter müssen zu dem Entwurf des Umstellungsplans und zum Entwurf etwaiger wesentlicher Aktualisierungen dieses Plans die folgenden Parteien konsultieren und deren Ansichten gegebenenfalls berücksichtigen:

a)
Flugplatzbetreiber, Luftraumnutzer und repräsentative Organisationen, wie beispielsweise von Luftraumnutzern, die von der Bereitstellung dieser Dienste betroffen sind;
b)
der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 genannte Netzmanager;
c)
ATM/ANS-Anbieter, die ihre Dienste in angrenzenden Luftraumblöcken anbieten.

(3) Im Anschluss an die nach Absatz 2 durchgeführten Konsultationen legen die ATM/ANS-Anbieter die Ergebnisse der Konsultation sowie den Entwurf des Umstellungsplans bzw. den Entwurf der wesentlichen Änderungen dieses Plans der für den betreffenden Luftraum zuständigen Behörde zur Genehmigung vor.

Diese zuständige Behörde überprüft, ob der Entwurf des Umstellungsplans oder der Entwurf der wesentlichen Änderungen dieses Plans den Anforderungen dieser Verordnung genügt und ob insbesondere die Ansichten der Luftraumnutzer, auch derer, die Staatsluftfahrzeuge betreiben, gegebenenfalls berücksichtigt wurden. Der Mitgliedstaat der zuständigen Behörde kann vorschreiben, dass eine solche Überprüfung in Abstimmung mit anderen einschlägigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats durchzuführen ist.

Die zuständige Behörde unterrichtet die ATM/ANS-Anbieter unverzüglich über das Ergebnis dieser Überprüfung. ANM/ANS-Anbieter dürfen den Umstellungsplan oder erhebliche Aktualisierungen dieses Plans nicht festlegen oder umsetzen, bevor sie von der zuständigen Behörde über die Genehmigung des Entwurfs des Umstellungsplans oder einer wesentlichen Aktualisierung dieses Plans unterrichtet wurden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (Flugsicherungsdienste-Verordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10).

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