Artikel 5 VO (EU) 2018/1048
Ausschließliche Nutzung der PBN
(1) ATM/ANS-Anbieter dürfen für die Erbringung ihrer Dienste keine konventionellen Flugsicherungsverfahren oder eine leistungsbasierte Navigation einsetzen, die den Anforderungen von Punkt AUR.RBN.2005 des Anhangs nicht genügt.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet Artikel 6 und der Möglichkeit der ATM/ANS-Anbieter, bei der Bereitstellung ihrer Dienste Landesysteme für den CAT II- oder den CAT-III-Flugbetrieb im Sinne des Anhangs I Nummer 120e der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zu verwenden.
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