Artikel 6 VO (EU) 2018/1048

Contingency-Maßnahmen

ATM/ANS-Anbieter ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie befähigt bleiben, ihre Dienste für den Fall mit anderen Mitteln zu erbringen, dass aus Gründen, die sich ihrer Kontrolle entziehen, GNSS oder andere für die leistungsbasierte Navigation verwendete Verfahren, nicht zur Verfügung stehen und sie daher nicht in der Lage sind, ihre Dienste im Einklang mit Artikel 3 zu erbringen. Zu diesen Maßnahmen gehört insbesondere die Aufrechterhaltung eines Netzes konventioneller Flugnavigationshilfen und der damit zusammenhängenden Überwachungs- und Kommunikationsinfrastruktur.

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