Artikel 7 VO (EU) 2018/1048

Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 3. Dezember 2020.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt jedoch Folgendes:

a)
Artikel 5 gilt ab dem 6. Juni 2030;
b)
für die in Nummer 1.2.1 im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2014 genannten Flugplätze und für Pistenenden von Instrumentenlandebahnen, die im Präzisionsanflugverfahren angeflogen werden, an anderen Flugplätzen gilt Punkt AUR.RBN.2005(1) des Anhangs ab dem 25. Januar 2024;
c)
für alle Pistenenden von Instrumentenlandebahnen gilt Punkt AUR.PBN.2005(4) des Anhangs ab dem 25. Januar 2024 für eine festgelegte SID- oder STAR-Strecke und ab dem 6. Juni 2030 für alle festgelegten SID- oder STAR-Strecken;
d)
für Flugverkehrsstrecken unter FL 150 gilt Punkt AUR.PBN.2005(6) des Anhangs ab dem 25. Januar 2024.

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