Artikel 1 VO (EU) 2018/1063

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 1 Nummer 19 erhält folgende Fassung:

19.
„Ausführer” ist

a)
eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;
b)
in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt:

i)
eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;
ii)
wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.

(2)
in Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

f)
sie eine Registrierung und Bestätigung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragen.

(3)
in Titel I Kapitel 2 Abschnitt 2 wird Folgendes eingefügt:

Unterabschnitt 0

Mittel für den Austausch von Informationen, die für Anträge und Entscheidungen verwendet werden, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A aufgeführt sind

Artikel 7a

Anträge und Entscheidungen mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Zollbehörden können bei Anträgen und Entscheidungen, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A aufgeführt sind, und bei allen Folgeanträgen und Handlungen, die die Verwaltung dieser Entscheidungen betreffen, die Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung erlauben.

(4)
Artikel 10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
wenn der Antrag auf eine Entscheidung im Einklang mit Artikel 11 dieser Verordnung oder mit Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(*) nicht angenommen wird;

(5)
Artikel 37 Nummer 21 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

b)
ein Ausführer, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Union in ein Land oder ein Gebiet, das unter eine präferenzielle Handelsregelung der Union fällt, registriert ist; oder
c)
ein Wiederversender von Waren, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung für die Wiederversendung von Ursprungserzeugnissen an einen anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Union oder, falls zutreffend, nach Norwegen oder in die Schweiz registriert ist (im Folgenden „registrierter Wiederversender” );

(6)
Artikel 40 erhält folgende Fassung:

Artikel 40

Mittel für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer und für den Informationsaustausch mit registrierten Ausführern

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Für alle Mitteilungen sowie für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen bezüglich des Status eines registrierten Ausführers sowie im Zusammenhang mit Folgeanträgen und Handlungen zur Verwaltung dieser Entscheidungen können andere Mittel als die der elektronische Datenverarbeitung verwendet werden.

(7)
Artikel 53 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Artikel 41 bis 52 dieser Verordnung und Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten sinngemäß für Ausfuhren aus der Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung.”

(8)
Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Eine regionale Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der gleichen regionalen Gruppe ist nur zulässig, sofern die Be- oder Verarbeitung in dem begünstigten Land, in dem die Vormaterialien weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden, über die in Artikel 47 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 22-05 aufgeführten Behandlungen hinausgeht.

Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, so ist auf dem Ursprungsnachweis, der für die Zwecke der Ausfuhr der Erzeugnisse in die Union ausgefertigt oder ausgestellt wird, als Ursprungsland das Land der regionalen Gruppe anzugeben, aus dem der höchste Anteil des Werts der Vormaterialien, die bei der Herstellung verwendet werden, stammt.

b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Sofern sie zulässig ist, gelten bei der regionalen Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der Gruppe I oder der Gruppe III Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dem letzteren begünstigten Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 22-05 aufgeführten Behandlungen hinausgeht.

Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, so ist auf dem Ursprungsnachweis für die Zwecke der Ausfuhr der Erzeugnisse in die Union als Ursprungsland das an der Kumulierung teilnehmende Land anzugeben, aus dem der höchste Anteil des Werts der Vormaterialien, die bei der Herstellung verwendet werden, stammt.

c)
Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8) Die Artikel 41 bis 52 dieser Verordnung und die Artikel 108 bis 111 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten sinngemäß für Ausfuhren aus einem begünstigten Land in ein anderes im Rahmen der bilateralen Kumulierung.

(9)
Artikel 76 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Die Waren wären zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung der Waren für die aktive Veredelung Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen gewesen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden wären.

(10)
in Artikel 82 wird folgender Absatz angefügt:

(5) Die gemeinsamen Datenanforderungen für die Verpflichtungserklärung eines Bürgen zur Leistung einer Einzelsicherheit, einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln oder einer Gesamtsicherheit sind in den Anhängen 32-01, 32-02 bzw. 32-03 festgelegt.

(11)
Artikel 83 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Zollbehörden akzeptieren die in Absatz 1 genannten Formen der Sicherheitsleistung nur insoweit wie diese nach einzelstaatlichem Recht zulässig sind.

(12)
Artikel 97 erhält folgende Fassung:

Artikel 97

Verlängerung der Frist für eine Entscheidung über Erstattung oder Erlass

(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) In den in Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Zollkodex genannten Fällen wird die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem der betreffende Mitgliedstaat die Mitteilung über die Entscheidung der Kommission oder die Mitteilung der Kommission erhält, dass diese die Unterlagen aus den in Artikel 98 Absatz 6 dieser Verordnung genannten Gründen zurücksendet.

(2) In den in Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Zollkodex genannten Fällen wird die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem der betreffende Mitgliedstaat die Mitteilung über die Entscheidung der Kommission in einem sachlich und rechtlich vergleichbaren Fall erhält.

(3) Besteht die Möglichkeit, dass sich das Ergebnis eines der folgenden anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf die Entscheidung über Erstattung oder Erlass auswirkt, so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass mit Einverständnis des Antragstellers wie folgt verlängert werden:

a)
Ist gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein Fall mit identischen oder vergleichbaren, tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig' so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass um einen Zeitraum verlängert werden, der spätestens 30 Tage nach dem Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs endet;
b)
hängt die Entscheidung über Erstattung oder Erlass vom Ergebnis eines Ersuchens um nachträgliche Prüfung des Präferenzursprungsnachweises ab, das gemäß den Artikeln 109, 110 oder 125 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 oder im Einklang mit dem betreffenden Präferenzabkommen gestellt wurde' so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass für die Dauer der Prüfung gemäß Artikel 109, 110 oder 125 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 oder gemäß dem betreffenden Präferenzabkommen um höchstens 15 Monate ab dem Tag der Absendung des Ersuchens verlängert werden; und
c)
hängt die Entscheidung über Erstattung oder Erlass vom Ergebnis eines Konsultationsverfahrens gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ab, mit dem die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung der betreffenden Waren auf Unionsebene gewährleistet werden soll, so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass um einen Zeitraum verlängert werden, der spätestens 30 Tage nach der Mitteilung der Kommission über die Aufhebung der Aussetzung der vZTA- und der vUA-Entscheidungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung endet.

(13)
Artikel 114 erhält folgende Fassung:

Artikel 114

Handel mit steuerlichen Sondergebieten

(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Die Mitgliedstaaten wenden die Artikel 115 bis 118 dieser Verordnung und die Artikel 133 bis 152 des Zollkodex auf Unionswaren an, die aus einem steuerlichen Sondergebiet oder in ein steuerliches Sondergebiet in einen oder aus einem anderen Teil des Zollgebiets der Union verbracht werden, das kein steuerliches Sondergebiet ist und nicht in demselben Mitgliedstaat liegt.

(2) Werden Unionswaren aus einem steuerlichen Sondergebiet in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union versandt, das kein steuerliches Sondergebiet ist, sich aber in demselben Mitgliedstaat befindet, so sind sie bei ihrer Ankunft in dem anderen Teil des Zollgebiets der Union unverzüglich zu gestellen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats können die Waren jedoch vor ihrer Verbringung aus dem steuerlichen Sondergebiet bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von dieser Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort gestellt werden.

Die Waren werden von der Person gestellt, die die Waren in den anderen Teil des Zollgebiets verbringt, oder von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Waren in jenen Teil des Zollgebiets der Union verbracht werden.

(3) Werden Unionswaren aus einem Teil des Zollgebiets der Union, das keine steuerliches Sondergebiet ist, in ein steuerliches Sondergebiet in demselben Mitgliedstaat versandt, so sind sie bei ihrer Ankunft in dem steuerlichen Sondergebiet unverzüglich zu gestellen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats können die Waren jedoch vor Verlassen des Ortes der Versendung bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von dieser Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort gestellt werden.

Die Waren werden von der Person gestellt, die die Waren in das steuerliche Sondergebiet verbringt, oder von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Waren in das steuerliche Sondergebiet verbracht werden.

(4) Für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Unionswaren gelten nur die Zollvorschriften nach Artikel 134 dieser Verordnung.

(14)
Artikel 115 erhält folgende Fassung:

Artikel 115

Zulassung eines Ortes für die Gestellung der Waren und vorübergehende Verwahrung

(Artikel 139 Absatz 1 und Artikel 147 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Für die Gestellung der Waren kann ein anderer Ort als die zuständige Zollstelle zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Anforderungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3 des Zollkodex und des Artikels 117 dieser Verordnung sind erfüllt.
b)
Die Waren werden spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung zu einem Zollverfahren angemeldet oder wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex.

Wurde der betreffende Ort bereits für den Betrieb eines Verwahrungslagers zugelassen, ist eine solche Zulassung nicht erforderlich.

(2) Für die vorübergehende Verwahrung der Waren kann ein anderer Ort als ein Verwahrungslager zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Anforderungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3 des Zollkodex und des Artikels 117 sind erfüllt.
b)
Die Waren werden spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung zu einem Zollverfahren angemeldet oder wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex.

(15)
Artikel 133 erhält folgende Fassung:

Artikel 133

Erzeugnisse und Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört

(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) In den Fällen, in denen die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Erzeugnisse und Waren umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört, ist zusätzlich zu den in Artikel 130 Absatz 1 genannten Angaben für die Zwecke eines Nachweises des zollrechtlichen Status gemäß Artikel 129 ein Ausdruck des Fischereilogbuchs des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffs der Union und gegebenenfalls ein Ausdruck der Umladeerklärung vorzulegen, der

a)
einen Sichtvermerk der Zollbehörde des betreffenden Lands oder Gebiets trägt;
b)
das Datum der Ankunft der Erzeugnisse und Waren in dem Land oder Gebiet und das Datum, an dem sie das Land oder Gebiet verlassen haben, enthält;
c)
das für die Weiterbeförderung in das Zollgebiet der Union verwendete Beförderungsmittel angibt;
d)
die Anschrift der unter Buchstabe a genannten Zollbehörde enthält.

Für die Zwecke der Vorlage bei der Zollbehörde eines nicht dem Zollgebiet der Union angehörenden Landes oder Gebiets muss der Ausdruck des in Unterabsatz 1 genannten Fischereilogbuchs keine Angaben über den Ort enthalten, an dem die Erzeugnisse der Seefischerei gemäß Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a gefangen wurden.

(2) Werden für die Zwecke des Absatzes 1 andere Formblätter oder andere Dokumente als das Fischereilogbuch verwendet, so enthalten diese Formblätter oder Dokumente zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 auch einen Hinweis auf das Fischereilogbuch, das die Identifizierung der jeweiligen Fangreise ermöglicht.

(16)
Artikel 134 erhält folgende Fassung:

Artikel 134

Zollanmeldungen im Handel mit steuerlichen Sondergebieten

(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Für den Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex gelten sinngemäß die folgenden Vorschriften:

a)
Titel V Kapitel 2, 3 und 4 des Zollkodex;
b)
Titel VIII Kapitel 2 und 3 des Zollkodex;
c)
Titel V Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung;
d)
Titel VIII Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung.

(2) Im Rahmen des Handels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex in ein und demselben Mitgliedstaat können die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats zulassen, dass ein einziges Dokument zur Anmeldung des Versands ( „Versandanmeldung” ) und der Verbringung ( „Verbringungsanmeldung” ) der Waren in, aus oder zwischen steuerliche(n) Sondergebiete(n) verwendet wird.

(3) Bis zu den Verbesserungen der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannten nationalen Einfuhrsysteme kann die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen des Handels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex, der in ein und demselben Mitgliedstaat stattfindet, die Verwendung einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers anstelle der Versand- oder der Verbringungsanmeldung zulassen.

(17)
Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Paletten, Container und Beförderungsmittel sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für diese Paletten, Container und Beförderungsmittel gemäß den Artikeln 208 bis 216;

(18)
Artikel 168 Absatz 2 wird gestrichen;
(19)
in Titel VII Kapitel 1 Abschnitt 2 wird folgender Artikel 177a eingefügt:

Artikel 177a

Gemischlagerung von unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren im Rahmen der Endverwendung

(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

In der Bewilligung für die Endverwendung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex werden die Mittel und Methoden für die Nämlichkeitsicherung und die zollamtliche Überwachung der Gemischlagerung von unter die zollamtliche Überwachung fallenden Waren der Kapitel 27 und 29 der Kombinierten Nomenklatur oder solcher Waren mit rohen Erdölen des KN-Codes 270900 festgelegt.

Gehören die in Absatz 1 genannten Waren nicht zu demselben achtstelligen KN-Code oder weisen nicht die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen und physikalischen Merkmale auf, kann die Gemischlagerung nur dann bewilligt werden, wenn das gesamte Gemisch einer Behandlung unterzogen wird, die in der Zusätzlichen Anmerkung Nummer 5 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur genannt ist.

(20)
Artikel 189 erhält folgende Fassung:

Artikel 189

Anwendung des externen Versandverfahrens in bestimmten Fällen

(Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Unionswaren, die in ein Drittland ausgeführt werden, das eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, und Unionswaren, die ausgeführt werden und dabei in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens berühren, werden in den folgenden Fällen in das externe Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt:

a)
Für die Unionswaren wurden die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt;
b)
die Unionswaren stammen aus Interventionsbeständen und unterliegen einer Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung und für sie wurden die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt;
c)
Einfuhrabgaben für die Unionswaren können gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Zollkodex erstattet oder erlassen werden.

(2) Unionswaren, die gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Zollkodex für die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben in Betracht kommen, können in das externe Versandverfahren gemäß Artikel 118 Absatz 4 und Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt werden.

(3) Werden Unionswaren in ein Drittland ausgeführt und im TIR-Verfahren oder im Versandverfahren gemäß dem ATA-Übereinkommen oder dem Istanbul-Übereinkommen im Zollgebiet der Union befördert' so werden die Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt.

(4) Werden Waren gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2008/118/EG mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgeführt, so können diese Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt werden.

(21)
folgender Artikel 197a wird eingefügt:

Artikel 197a

Anträge auf die Verwendung besonderer Verschlüsse

(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)

Beantragt ein zugelassener Versender oder ein Wirtschaftsbeteiligter, der gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex den Status eines zugelassenen Versenders beantragt, eine Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex, kann der Antrag bei der Zollbehörde eingereicht werden, die für die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem die Vorgänge des Unionsversands des zugelassenen Versenders beginnen sollen, zuständig ist.

(22)
in Artikel 207 wird folgender Absatz angefügt:

„Wird in diesem Unterabschnitt auf eine gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels verwiesen, so bezeichnet dies die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die Verwendung eines Beförderungsmittels zur gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt. Eine Verwendung eines Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch bezeichnet die Verwendung eines Beförderungsmittels für andere als gewerbliche Zwecke.”

(23)
Artikel 212 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Erfolgt die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 136 Absatz 1 mündlich oder mittels einer Handlung gemäß Artikel 139 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 1, wird die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person. In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt.

(24)
Artikel 215 wird wie folgt geändert:

a)
Der folgende Absatz wird eingefügt:

(2a) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Straßenbeförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines mit einem professionellen Autovermietungsunternehmen geschlossenen schriftlichen Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden.

b)
Absatz 4 wird gestrichen;

(25)
in Artikel 218 wird folgender Absatz angefügt:

(4) In dem in Artikel 215 Absatz 2a genannten Fall wird das Straßenbeförderungsmittel innerhalb von 8 Tagen nach seiner Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung wiederausgeführt.

(26)
in Artikel 220 wird folgender Absatz angefügt:

„Auch der Antragsteller, der eine Bewilligung der Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung beantragt, und der Inhaber des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, der im Zollgebiet der Union ansässig ist, erhalten eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Betreuungsgut für Seeleute.”

(27)
in Artikel 223 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.”

(28)
in Artikel 228 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.”

(29)
in Artikel 231 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.”

(30)
in Artikel 232 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.”

(31)
in Artikel 233 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.”

(32)
in Artikel 234 wird folgender Absatz angefügt:

(4) Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

(33)
in Artikel 235 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.”

(34)
in Artikel 236 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können in den Situationen gemäß Buchstabe b im Zollgebiet der Union ansässig sein.”

(35)
Anhang A wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
(36)
Anhang B wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
(37)
Anhang 22-01 wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

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