Artikel 2 VO (EU) 2018/1063

Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt berichtigt:

(1)
Die Überschrift des Artikels 124a erhält folgende Fassung:

Artikel 124a

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mithilfe eines Dokuments „T2L” oder „T2LF”

(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(2)
Die Überschrift des Artikels 126a erhält folgende Fassung:

Artikel 126a

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft

(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(3)
Die Überschrift des Artikels 128a erhält folgende Fassung:

Artikel 128a

Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Dokuments „T2L” oder „T2LF” , einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller

(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(4)
Die Überschrift des Artikels 129d erhält folgende Fassung:

Artikel 129d

Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(5)
In Artikel 131 erhält die Überschrift folgende Fassung:

Artikel 131

Umladungen

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(6)
In Artikel 193 erhält die Überschrift folgende Fassung:

Artikel 193

Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)

(7)
In Artikel 195 erhält die Überschrift folgende Fassung:

Artikel 195

Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im Unionsversandverfahren beförderten Waren

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(8)
In Artikel 197 erhält die Überschrift folgende Fassung:

Artikel 197

Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)

(9)
Anhang A wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung berichtigt;
(10)
Anhang B wird gemäß Anhang V dieser Verordnung berichtigt;
(11)
Anhang B-03 wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung berichtigt;
(12)
in Anhang B-04, Titel II, Nummer 9 „Förmlichkeiten während der Beförderung” werden im zweiten Absatz unter der Überschrift „Feld Umladung (7/1)” die Worte „Feld 18” durch die Worte „das Feld Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang (7/7) und das Feld Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang (7/8)” ersetzt.
(13)
Anhang B-05 wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung berichtigt;
(14)
in Anhang 71-05, Abschnitt A, erste Tabelle erhält die siebte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert (O) der Veredelungserzeugnisse” folgende Fassung:

„KN-Code, Nettomenge, Wert (M) der Waren” .

(15)
Anhang 90 wird gemäß Anhang VIII dieser Verordnung geändert.

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