Artikel 2 VO (EU) 2018/1063
Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt berichtigt:
- (1)
-
Die Überschrift des Artikels 124a erhält folgende Fassung:
Artikel 124a
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mithilfe eines Dokuments „T2L” oder „T2LF”
(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
- (2)
-
Die Überschrift des Artikels 126a erhält folgende Fassung:
Artikel 126a
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft
(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
- (3)
-
Die Überschrift des Artikels 128a erhält folgende Fassung:
Artikel 128a
Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Dokuments „T2L” oder „T2LF” , einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller
(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
- (4)
-
Die Überschrift des Artikels 129d erhält folgende Fassung:
Artikel 129d
Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
- (5)
-
In Artikel 131 erhält die Überschrift folgende Fassung:
Artikel 131
Umladungen
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
- (6)
-
In Artikel 193 erhält die Überschrift folgende Fassung:
Artikel 193
Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)
- (7)
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In Artikel 195 erhält die Überschrift folgende Fassung:
Artikel 195
Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im Unionsversandverfahren beförderten Waren
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)
- (8)
-
In Artikel 197 erhält die Überschrift folgende Fassung:
Artikel 197
Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)
- (9)
- Anhang A wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung berichtigt;
- (10)
- Anhang B wird gemäß Anhang V dieser Verordnung berichtigt;
- (11)
- Anhang B-03 wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung berichtigt;
- (12)
- in Anhang B-04, Titel II, Nummer 9 „Förmlichkeiten während der Beförderung” werden im zweiten Absatz unter der Überschrift „Feld Umladung (7/1)” die Worte „Feld 18” durch die Worte „das Feld Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang (7/7) und das Feld Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang (7/8)” ersetzt.
- (13)
- Anhang B-05 wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung berichtigt;
- (14)
-
in Anhang 71-05, Abschnitt A, erste Tabelle erhält die siebte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert (O) der Veredelungserzeugnisse” folgende Fassung:
„KN-Code, Nettomenge, Wert (M) der Waren” .
- (15)
- Anhang 90 wird gemäß Anhang VIII dieser Verordnung geändert.
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