ANHANG I VO (EU) 2018/1063
Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
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in Titel I Kapitel 1 Anmerkungen erhält Anmerkung [14] folgende Fassung:
„Diese Angaben sind im Falle einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung EX/IM ohne Standardinformationsaustausch gemäß Artikel 176 und im Falle einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX zu machen.”
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in Titel I Kapitel 1 Anmerkungen erhält Anmerkung [15] folgende Fassung:
„Diese Angaben sind nur bei einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX oder Endverwendung zu machen.”
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in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte Datenelement 4/3 (Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist) erhält der erste Absatz unter der Überschrift „Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:” folgende Fassung:
„Die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex ist jene Buchhaltung, die von den Zollbehörden als Hauptbuchhaltung für Zollzwecke anzusehen ist, da sie es den Zollbehörden ermöglicht, alle unter die betreffende Bewilligung oder Entscheidung fallenden Tätigkeiten zu beobachten und zu überwachen. Sofern die bestehende Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung des Antragstellers auf Prüfungen gestützte Kontrollen erleichtert, kann sie als Hauptbuchhaltung für Zollzwecke anerkannt werden.”
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in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 5 — Nämlichkeit der Waren Datenelement 5/9 (Ausgeschlossene Warenarten oder -verkehre) erhält der Absatz unter der Überschrift „Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:” folgende Fassung:
„Anzugeben sind die Warenverkehre oder — unter Verwendung des 6-stelligen KN-Codes — die von der Vereinfachung ausgeschlossenen Waren.”
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in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 7 — Tätigkeiten und Verfahren Datenelement 7/2 (Art der Zollverfahren) erhält der Absatz unter der Überschrift „Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:” folgende Fassung:
„Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist anzugeben, ob die Bewilligung für Zollverfahren oder für den Betrieb von Lagerstätten verwendet werden soll. Gegebenenfalls ist die Referenznummer der Bewilligung anzugeben, sofern diese nicht anderen Angaben im Antrag zu entnehmen ist. Wurde die Bewilligung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des Antrags anzugeben.”
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in Titel IV Kapitel 1 Datenanforderungstabelle erhält die Spalte D. E. Bezeichnung in der Zeile D. E. Laufende Nr. IV/6 folgende Fassung:
„Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungsorganisation ausgestellte Sicherheitszeugnisse oder Zertifikate, die einen gleichwertigen Status bewilligen wie in Drittländern ausgestellte und in einem Abkommen anerkannte AEO-Zertifikate”
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in Titel IV Kapitel 2 Datenanforderungen erhält die Überschrift des Datenelements IV/6 folgende Fassung:
- IV/6.
- Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungsorganisation ausgestellte Sicherheitszeugnisse oder Zertifikate, die einen gleichwertigen Status bewilligen wie in Drittländern ausgestellte und in einem Abkommen anerkannte AEO-Zertifikate
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in Titel V Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement V/1 erhält der Absatz unter der Überschrift folgende Fassung:
„Anzugeben ist, auf welche gemäß den Artikeln 71 und 72 des Zollkodex dem Preis hinzuzufügenden oder von ihm abzuziehenden Elemente bzw. auf welche gemäß Artikel 70 Absatz 2 des Zollkodex den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis bildenden Elemente die Vereinfachung anzuwenden ist (z. B. Beistellungen, Lizenzgebühren, Beförderungskosten usw.); zudem ist die zur Ermittlung der jeweiligen Beträge verwendete Berechnungsmethode anzugeben.”
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in Titel VI Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement VI/2 erhält der Absatz unter der Überschrift folgende Fassung:
„Anzugeben ist der durchschnittliche Zeitraum, berechnet auf der Grundlage des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums, zwischen der Überführung der Waren in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens oder gegebenenfalls zwischen der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwahrung und der Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn die Gesamtsicherheit für die Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren oder für den Betrieb von Verwahrungslagern für die vorübergehende Verwahrung verwendet wird.”
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- in Titel XIII Kapitel 1 Tabelle mit den Datenanforderungen wird in der Spalte Status in der Zeile D. E. Laufende Nr. XIII/6 die Anmerkung [1] gestrichen;
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in Titel XIV Kapitel 1 Datenanforderungstabelle erhält die Spalte D. E. Bezeichnung in der Zeile D. E. Laufende Nr. XIV/4 folgende Fassung:
„Frist für die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung”
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in Titel XIV Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement XIV/2 erhält der Text unter der Überschrift folgende Fassung:
Antrag:
Betrifft der Antrag die Ausfuhr oder Wiederausfuhr, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bedingungen des Artikels 263 Absatz 2 des Zollkodex erfüllt sind.
Bewilligung:
Betrifft der Antrag die Ausfuhr oder Wiederausfuhr, sind Gründe für eine Ausnahme gemäß Artikel 263 Absatz 2 des Zollkodex anzuführen.
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in Titel XIV Kapitel 2 Datenanforderungen erhält das Datenelement XIV/4 folgende Fassung:
- XIV/4.
- Frist für die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung
- (14)
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in Titel XX Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement XX/2 erhält der Text unter der Überschrift folgende Fassung:
Antrag:
Angabe der Referenznummer der Entscheidung über die Leistung einer Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung. Wurde die entsprechende Bewilligung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des Antrags anzugeben.
Bewilligung:
Angabe der Referenznummer der Entscheidung über die Leistung einer Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung.
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