ANHANG V VO (EU) 2018/1063

Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

(1)
in Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 Tabelle erhält der Text in der Spalte „Rechtsgrundlage” der Zeile G4 folgende Fassung:

„Artikel 5 Nummer 17 und Artikel 145 des Zollkodex”

(2)
in Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 Tabelle erhält der Text in der Spalte „Rechtsgrundlage” der Zeile G5 folgende Fassung:

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

(3)
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 5 Datenelement 5/1 wird in der Spalte „Feld Nr.” der Verweis „S12” gestrichen;
(4)
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 7 erhält die Zeile zu Datenelement 7/13 in der Spalte „D.E. Bezeichnung” folgende Fassung:

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

(5)
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 1 — Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes) werden in den Datenelementen 1/1 (Art der Anmeldung), 1/2 (Art der zusätzlichen Anmeldung), 1/3 (Versandanmeldung/Art des Nachweises des zollrechtlichen Status), 1/4 (Formblätter), 1/5 (Ladelisten) und 1/9 (Positionen insgesamt) die Worte „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:” ersetzt durch die Worte:

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

(6)
In Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 — Beteiligte werden in den Datenelementen 3/2 (Kennnummer des Ausführers), 3/9 (Empfänger), 3/10 (Kennnummer des Empfängers), 3/11 (Empfänger — Sammelbeförderungsvertrag), 3/12 (Kennnummer des Empfängers — Sammelbeförderungsvertrag), 3/13 (Empfänger — Einzelbeförderungsvertrag), 3/14 (Kennnummer des Empfängers — Einzelbeförderungsvertrag), 3/15 (Einführer), 3/16 (Kennnummer des Einführers), 3/18 (Kennnummer des Anmelders), 3/19 (Vertreter), 3/20 (Kennnummer des Vertreters), 3/21 (Code für den Status des Steuervertreters), 3/22 (Inhaber des Versandverfahrens) und 3/23 (Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens) die Worte „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:” ersetzt durch die Worte:

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

(7)
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 — Beteiligte werden in Datenelement 3/2 (Kennnummer des Ausführers) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H4 und I1:” ersetzt durch die Worte:

„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1, H3 und H4:”

(8)
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 — Beteiligte Datenelement 3/17 (Anmelder) erhält der zweite Absatz unter der Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H6 und I1:” folgende Fassung:

Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Einführer um ein und dieselbe Person, so ist der für das D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen” vorgesehene Code anzugeben.

(9)
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 — Beteiligte Datenelement 3/36 (Kennnummer der zu benachrichtigenden Partei — Einzelbeförderungsvertrag) erhält der erste Absatz unter der Überschrift „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:” folgende Fassung:

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

(10)
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 5 — Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen werden in Datenelement 5/1 (Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet der Union) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten G1 bis G3:” ersetzt durch die Worte:

„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten G1 und G2:”

(11)
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 5 — Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen erhält das Datenelement 5/20 (Codes für die von der Sendung zu durchfahrenden Länder) folgende Fassung:

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

(12)
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren werden in den Datenelementen 6/15 (Warennummer — TARIC-Code), 6/18 (Packstücke insgesamt) und 6/19 (Art der Waren) die Worte „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:” ersetzt durch die Worte:

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

(13)
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren erhalten die Datenelemente 6/16 (Warennummer — TARIC-Zusatzcodes) und 6/17 (Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s)) folgende Fassung:

6/16.
Warennummer — TARIC-Zusatzcode(s)

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist der bzw. sind die der betreffenden Warenposition entsprechende(n) TARIC-Zusatzcode(s).

6/17.
Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s)

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist der bzw. sind die der betreffenden Warenposition entsprechende(n) nationale(n) Zusatzcode(s).

(14)
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angabe zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) erhält das Datenelement 7/3 (Nummer der Beförderung) folgende Fassung:

7/3.
Nummer der Beförderung

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

    Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z. B. Reisenummer, IATA-Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar.

    Werden im See- oder Luftverkehr Waren vom Schiffsbetreiber oder dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Chartervereinbarung, einer Code-Sharing-Vereinbarung oder einer ähnlichen vertraglichen Vereinbarung befördert, so ist die Reisenummer oder Flugnummer der Partner zu verwenden.

(15)
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angabe zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) wird das Datenelement 7/7 (Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang) wird folgt geändert:

a)
Die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten B1 und B2:” werden ersetzt durch die Worte: „Tabelle mit den Datenanforderungen B1, B2 und B3:”
b)
der erste Absatz unter der Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen -Spalten D1 bis D3:” erhält folgende Fassung:

„Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer. Die Kennzeichnung für andere Beförderungsarten entspricht der in den Spalten B1, B2 und B3 der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Kennzeichnung.”

(16)
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) werden in Datenelement 7/9 (Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten G4 und G5:” ersetzt durch die Worte:

„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte G4:”

(17)
Die Änderung in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angabe zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) Überschrift des Datenelements 7/11 (Containergröße und Containertypen) betrifft nicht die deutsche Fassung;
(18)
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) werden in Datenelement 7/14 (Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten E2, F1a bis F1c, F2a, F2b, F4a, F4b und F5:” ersetzt durch die Worte:

„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten E2, F1a bis F1c, F4a, F4b und F5:”

(19)
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) werden in Datenelement 7/15 (Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten F1a, F1b, F2a, F2b, F4a, F4b und F5:” ersetzt durch die Worte:

„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten F1a, F1b, F4a, F4b und F5:”

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