ANHANG IV VO (EU) 2018/1063
Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
In Titel I Kapitel 1 Anmerkungen erhält die Anmerkung [10] folgende Fassung:
Diese Angaben sind nur für die Zwecke folgender Anträge zu machen:
- a)
- Anträge auf Bewilligung der aktiven Veredelung bzw. der Endverwendung gemäß Artikel 162, wenn der Antragsteller nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist;
- b)
- Anträge auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 205.
- (2)
-
in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte Datenelement 4/8 (Ort, an dem sich die Waren befinden) erhält der Text unter der Überschrift „Tabellenspalten 7b bis 7d:” folgende Fassung:
„Die Kennung des Orts bzw. der Orte, an dem bzw. denen sich die Waren bei Überführung in ein Zollverfahren befinden dürfen, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes anzugeben.”
- (3)
-
in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte erhält der Text zu Datenelement 4/10 (Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren) folgende Fassung:
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben ist bzw. sind die vorgeschlagene(n) Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren gemäß Artikel 1 Nummer 17.
- (4)
-
in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte erhält der Text zu Datenelement 4/13 (Überwachungszollstelle) folgende Fassung:
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben sind die zuständigen Überwachungszollstellen gemäß Artikel 1 Nummer 36.
- (5)
-
in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 5 — Nämlichkeit der Waren Datenelement 5/1 (Warennummer) erhält die Überschrift „Tabellenspalten 7c bis 7d:” folgende Fassung:
„Tabellenspalten 7b bis 7d:”
- (6)
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Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 5 — Nämlichkeit der Waren Datenelement 5/4 (Warenwert) wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift „Tabellenspalte 8a, 8b und 8d:” erhält folgende Fassung: „Tabellenspalten 8a bis 8d:”
- b)
- die Überschrift „Tabellenspalte 8c” und der Text unter dieser Überschrift wird gestrichen;
- (7)
-
in Titel XVI Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement XVI/3 (Zusätzliche Sicherheitsleistung) erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung:
- —
- die Bananen im Einklang mit dem Verfahren in Anhang 61-03 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gewogen wurden,
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