ANHANG IV VO (EU) 2018/1063

Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

(1)
In Titel I Kapitel 1 Anmerkungen erhält die Anmerkung [10] folgende Fassung:

Diese Angaben sind nur für die Zwecke folgender Anträge zu machen:

a)
Anträge auf Bewilligung der aktiven Veredelung bzw. der Endverwendung gemäß Artikel 162, wenn der Antragsteller nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist;
b)
Anträge auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 205.

(2)
in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte Datenelement 4/8 (Ort, an dem sich die Waren befinden) erhält der Text unter der Überschrift „Tabellenspalten 7b bis 7d:” folgende Fassung:

„Die Kennung des Orts bzw. der Orte, an dem bzw. denen sich die Waren bei Überführung in ein Zollverfahren befinden dürfen, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes anzugeben.”

(3)
in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte erhält der Text zu Datenelement 4/10 (Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren) folgende Fassung:

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben ist bzw. sind die vorgeschlagene(n) Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren gemäß Artikel 1 Nummer 17.

(4)
in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte erhält der Text zu Datenelement 4/13 (Überwachungszollstelle) folgende Fassung:

Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben sind die zuständigen Überwachungszollstellen gemäß Artikel 1 Nummer 36.

(5)
in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 5 — Nämlichkeit der Waren Datenelement 5/1 (Warennummer) erhält die Überschrift „Tabellenspalten 7c bis 7d:” folgende Fassung:

„Tabellenspalten 7b bis 7d:”

(6)
Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 5 — Nämlichkeit der Waren Datenelement 5/4 (Warenwert) wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift „Tabellenspalte 8a, 8b und 8d:” erhält folgende Fassung: „Tabellenspalten 8a bis 8d:”
b)
die Überschrift „Tabellenspalte 8c” und der Text unter dieser Überschrift wird gestrichen;

(7)
in Titel XVI Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement XVI/3 (Zusätzliche Sicherheitsleistung) erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung:

die Bananen im Einklang mit dem Verfahren in Anhang 61-03 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gewogen wurden,

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