Artikel 1 VO (EU) 2018/1065

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

(9) Bei Lizenzen, die vor 19. August 2018 erteilt wurden, müssen die Mitgliedstaaten den Anforderungen, die in Punkt ARA.FCL.200(a)(2) in seiner durch Verordnung (EU) 2018/1065 der Kommission(*) geänderten Fassung festgelegt sind, bis spätestens zum 31. Dezember 2022 nachkommen.

2.
Anhang I (Teil-FCL) wird wie folgt geändert:

a)
In FCL.045 wird folgender Buchstabe e angefügt:

e)
Ein Pilot, der beabsichtigt, das Gebiet der Union mit einem Luftfahrzeug zu verlassen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem eingetragen ist, in dem die Lizenz der Flugbesatzung erteilt wurde, muss die neueste Ausgabe der ICAO-Anlage, in der die ICAO-Registrierungsnummer der Vereinbarung, mit der die automatische Validierung der Lizenzen anerkannt wird, sowie die Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, aufgeführt sind, ausgedruckt oder in elektronischer Form mitführen.,

b)
Anlage 5 Nummer 11 erhält folgende Fassung:

11.
Der Ausbildungslehrgang muss zur Sicherstellung der Kompetenz mindestens 12 Starts und Landungen beinhalten. Diese Zahl kann auf mindestens 6 Starts und Landungen reduziert werden, sofern die zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO) und der Betreiber vor Erteilung der Ausbildung gewährleisten, dass

a)
ein Verfahren vorhanden ist, um das geforderte Kompetenzniveau des Flugschülers zu bewerten; und
b)
ein Verfahren vorhanden ist, mit dem gewährleistet wird, dass korrigierend reagiert werden kann, wenn sich dies nach einer Bewertung im Verlauf der Ausbildung als notwendig erweist.

Die Starts und Landungen müssen unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten in einem Flugzeug absolviert werden, für das die Musterberechtigung erteilt werden soll.;

3.
Anhang VI (Teil-ARA) wird wie folgt geändert:

a)
ARA.GEN.105 wird wie folgt geändert:

i)
die folgenden Nummern 3a und 3b werden eingefügt:

3a.
„ARO.RAMP” bezeichnet den Teilabschnitt RAMP von Anhang II der Verordnung über den Flugbetrieb;
3b.
„automatisch validiert” (automatically validated) bedeutet, dass ein ICAO-Vertragsstaat, der in der ICAO-Anlage aufgeführt ist, eine von einem in Anhang 1 des Abkommens von Chicago aufgeführten Vertragsstaat erteilte Flugbesatzungslizenz ohne Formalitäten akzeptiert;.

ii)
Die Nummer 12 erhält folgende Fassung:

12.
„ICAO-Anlage” (ICAO attachment) bezeichnet eine zu einer automatisch validierten Flugbesatzungslizenz nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago gehörige Anlage, die unter Position XIII der Flugbesatzungslizenz eingetragen wird.

b)
ARA.FCL.200 wird wie folgt geändert:

ARA.FCL.200(a) erhält folgende Fassung:

a)
Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen. Die zuständige Behörde erteilt eine Flugbesatzungslizenz und damit verbundene Berechtigungen unter Verwendung des in Anlage I dieses Teils festgelegten Formblatts.

Beabsichtigt ein Pilot, das Gebiet der Union mit einem Luftfahrzeug zu verlassen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem eingetragen ist, in dem die Lizenz der Flugbesatzung erteilt wurde, hat die zuständige Behörde

1.
den folgenden Vermerk auf der Flugbesatzungslizenz unter Position XIII einzutragen: „Diese Lizenz ist mit der ICAO-Anlage zu dieser Lizenz automatisch validiert” ; und
2.
dem Piloten die ICAO-Anlage ausgedruckt oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

c)
Anlage I(a)(2)(XIII) erhält folgende Fassung:

XIII.
Bemerkungen: d. h. spezielle Vermerke im Zusammenhang mit Einschränkungen und Vermerke für Rechte, einschließlich Vermerken für die Sprachkompetenz, Anmerkungen zur automatischen Validierung der Lizenz sowie Berechtigungen für Luftfahrzeuge des Anhangs II bei deren Einsatz zur gewerbsmäßigen Beförderung im Luftverkehr und.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2018/1065 der Kommission vom 27. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der automatischen Validierung in der Union erteilter Flugbesatzungslizenzen sowie hinsichtlich der Ausbildungsanforderungen für Start und Landung (ABl. L 192 vom 30.7.2018, S. 31).

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