Präambel VO (EU) 2018/1065

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission(2) enthält Bestimmungen zu den technischen Anforderungen für die Zulassung von Flugsimulationsübungsgeräten und von am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge beteiligter Piloten sowie von Personen und Organisationen, die an deren Ausbildung, Prüfung und Kontrolle beteiligt sind.
(2)
Nachdem sich bei Vorfeldinspektionen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten herausgestellt hat, dass Flugbesatzungsmitglieder Luftfahrzeuge betreiben, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sind als in dem Mitgliedstaat, in dem ihre Pilotenlizenzen erteilt wurden, hat die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) Anhang 1 des Abkommens von Chicago dahingehend geändert, die automatische Validierung von Lizenzen durch Vereinbarungen mit den regionalen Organisationen für die Sicherheitsaufsicht zu erleichtern.
(3)
Diese Änderung sollte in die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 übernommen werden, damit in der Union erteilte Flugbesatzungslizenzen in Drittländern automatisch validiert werden können. Entsprechend der Änderung 174 von ICAO-Anhang 1 Punkt 1.2.2.3.2.1 sollte für die bei bereits erteilten Pilotenlizenzen vorzunehmenden notwendigen Änderungen eine Übergangsfrist eingeräumt werden.
(4)
Seit Inkrafttreten von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der auf der Grundlage der in den JAR-Vorschriften (Joint Aviation Requirements Flight Crew Licensing 1, JAR-FCL 1) festgelegten Bedingungen ausgearbeitet worden war, verfolgt die Union ein eher kompetenzorientiertes Konzept, damit für die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen die Umsetzung verhältnismäßiger und leistungsabhängiger Anforderungen gewährleistet ist. Daher sollten die Ausbildungsanforderungen für Start und Landung während der fortgeschrittenen Phase eines Lehrgangs für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen an die ICAO-Empfehlungen in Dokument 9868 „Procedures for Air Navigation Services — Training” (PANS-TRG) angepasst werden.
(5)
Zusammen mit ihren Stellungnahmen Nr. 16/2016 und Nr. 03/2017 übermittelte die Europäische Agentur für Flugsicherheit der Kommission den Entwurf von Durchführungsvorschriften.
(6)
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

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