Artikel 6 VO (EU) 2018/108
(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach Artikel 4 zu treffenden Maßnahmen spätestens 60 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit.
(2) Spätestens 15 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission einen ausführlichen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung einschließlich Angaben zur Durchführung der getroffenen Maßnahmen und zu den gemäß Artikel 4 vorgenommenen Kontrollen.
(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Rechnungsabschluss.
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