Artikel 5 VO (EU) 2018/108

(1) Die Ausgaben für Zahlungen nach dieser Verordnung kommen nur dann für eine Finanzierung durch die Union infrage, wenn die betreffenden Beträge bis spätestens 30. September 2018 an die Begünstigten gezahlt wurden.

(2) Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission kommt nicht zur Anwendung.

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