Artikel 4 VO (EU) 2018/108

Die betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich umfassender Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu gewährleisten. Insbesondere führen die Mitgliedstaaten vor Gewährung der Beihilfe Folgendes durch:

(a)
Verwaltungskontrollen aller Beihilfeanträge, einschließlich der

i)
Beihilfefähigkeit des Antragstellers;
ii)
Anzahl der beihilfefähigen Hektar gemäß Artikel 1 Absatz 2 auf der Grundlage von Betriebsprüfungen vor Ort, bisherigen Aufzeichnungen sowie des integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission(1);
iii)
Überprüfung, ob ein beihilfefähiger Antragsteller für dieselben Flächen Mittel aus anderen Quellen, wie denen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, erhalten hat;

b)
Vor-Ort-Kontrollen in den Betrieben der Antragsteller.

Die Vor-Ort-Kontrollen erfassen mindestens 5 % der gesamten beantragten Beihilfe.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

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