Artikel 3 VO (EU) 2018/108

Die Beihilfe gemäß Artikel 1 wird auf der Grundlage eines Antrags gewährt, den die Landwirte unter Angabe der beihilfefähigen Hektarflächen gemäß den in den nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren und Fristen eingereicht haben.

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