Artikel 2 VO (EU) 2018/108

(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten entscheiden unter den Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 4 über die Höhe der Beihilfe je beihilfefähigem Hektar.

(2) Die gemäß Artikel 1 entstehenden Ausgaben der Union betragen insgesamt höchstens

(a)
9120000 EUR für Litauen;
(b)
3460000 EUR für Lettland;
(c)
1340000 EUR für Estland;
(d)
1080000 EUR für Finnland.

(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten können für die beihilfefähigen Flächen gemäß Artikel 1 Absatz 2 eine zusätzliche Unterstützung von höchstens 100 % des Betrags gewähren, der gemäß Absatz 1 dieses Artikels beschlossen wurde.

Die betreffenden Mitgliedstaaten zahlen die zusätzliche Unterstützung bis spätestens 30. September 2018.

(4) Der Gesamtbetrag der Beihilfe gemäß Artikel 1 und gegebenenfalls der zusätzlichen Unterstützung gemäß Absatz 3 dieses Artikels beläuft sich für jeden Mitgliedstaat auf höchstens den Betrag der Direktzahlungen, der sich ergibt, wenn der nationale Mittelrahmen im Kalenderjahr 2017 für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektar, die im Kalenderjahr 2017 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) gemeldet wurden, geteilt wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

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