Artikel 1 VO (EU) 2018/108
(1) Im Rahmen der in den Artikeln 2 und 5 festgelegten Obergrenzen wird für landwirtschaftliche Flächen in Litauen, Lettland, Estland und Finnland, die aufgrund der starken Regenfälle und Überschwemmungen von August bis Oktober 2017 in diesen Mitgliedstaaten nicht für die Winteraussaat genutzt werden können oder auf denen der Verlust der Aussaat für die Ernte des Wirtschaftsjahres 2018/2019 aufgetreten ist, eine Unionsbeihilfe bereitgestellt, sofern
- (a)
- diese Flächen mindestens 30 % der gesamten Winteraussaatfläche des Landwirts in dem betreffenden Mitgliedstaat betragen;
- (b)
- die Landwirte nicht für dieselben Verluste bereits eine nationale Beihilfe, eine Versicherung oder eine andere als die in dieser Verordnung vorgesehene durch einen Unionsbeitrag finanzierte Beihilfe erhalten haben.
(2) Die Anzahl der beihilfefähigen Hektar je Landwirt wird von den betreffenden Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bedingungen von Absatz 1 festgelegt.
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