Präambel VO (EU) 2018/108
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Im Zeitraum August bis Oktober 2017 traten in Litauen, Lettland, Estland und Südfinnland starke Regenfälle auf, die zu Überschwemmungen auf einem erheblichen Teil der Ackerflächen dieser Mitgliedstaaten geführt haben. Die Gesamtregenmenge lag in der Zeit August bis Oktober 2017 weit über dem Durchschnitt. Solche ungewöhnlichen Regenfälle über einen längeren Zeitraum sind bisher noch nie aufgetreten. Zudem waren die Bedingungen für die Aussaat aufgrund des frühen Wintereinbruchs mit Schneefällen und niedrigen Temperaturen außerordentlich ungünstig. Aus diesem Grund konnte ein erheblicher Teil der laufenden und anstehenden Winteraussaat für die Ernte des Wirtschaftsjahrs 2018/2019 nicht stattfinden.
- (2)
- Die hierdurch entstehenden künftigen Einkommenseinbußen für Landwirte mit Betrieben in den betroffenen Gebieten aufgrund von Flächen, die für die Aussaat unzugänglich wurden oder auf denen die Aussaat bereits erfolgt war und wegen der starken Überschwemmungen verloren ist, werden bei der Ernte für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 erhebliche und außergewöhnliche Schäden für die betroffenen Landwirte in Litauen, Lettland, Estland und Finnland zur Folge haben. Dies stellt ein spezifisches Problem im Sinne von Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar. Dieses spezifische Problem lässt sich durch Maßnahmen gemäß Artikel 219 oder 220 der genannten Verordnung nicht beheben, da es nicht unmittelbar mit einer bestehenden oder drohenden konkreten Marktstörung, Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Tierseuchen oder einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit zusammenhängt.
- (3)
- Zum Ausgleich künftiger wirtschaftlicher Verluste im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsjahr 2018/2019 sollte als außergewöhnliche Maßnahme ein finanzieller Ausgleich für die beihilfefähigen Flächen in den betreffenden Gebieten vorgesehen werden.
- (4)
- Aus Sicht der Stabilität des Unionsmarkts liegt es im Interesse der Union, dass diese Maßnahme nur für diejenigen Landwirte gilt, die infolge der Verluste von Winteraussaatflächen Einkommenseinbußen erleiden werden. Außerdem sollte die Beihilfe auf die am stärksten betroffenen Landwirte begrenzt werden. Ein Landwirt sollte als am stärksten betroffen gelten, wenn der Anteil der Verluste an Winteraussaatflächen in einem Mitgliedstaat mindestens 30 % seiner gesamten Winteraussaatfläche in dem betreffenden Mitgliedstaat beträgt. Zur Vermeidung von Überkompensation sollte die Beihilfe je beihilfefähigem Hektar, der aufgrund von Überschwemmung nicht für die Winteraussaat genutzt werden kann, begrenzt werden. Aus diesem Grund sollte der Beschluss des betreffenden Mitgliedstaats über den Betrag der Beihilfe je beihilfefähigem Hektar den Durchschnittsbetrag der im Kalenderjahr 2017 in diesem Mitgliedstaat getätigten Direktzahlungen je Hektar nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der Beihilfe und die Gesamtmittelausstattung sollten sich daher nach den Informationen der betreffenden Mitgliedstaaten über die von den Überschwemmungen und starken Regenfällen betroffene Anzahl Hektar richten.
- (5)
- Zur Vermeidung von Doppelfinanzierung sollte der betreffende Verlust an beihilfefähigen Flächen nicht bereits durch eine nationale Beihilfe oder durch eine Versicherung ausgeglichen worden sein; außerdem sollte die Beihilfe auf die beihilfefähigen Flächen begrenzt werden, für die die Union noch keinen anderen finanziellen Beitrag für dieselben Einbußen geleistet hat.
- (6)
- Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Fristen zusätzliche Unterstützung zu gewähren.
- (7)
- Eine Beihilfe kann nur dann gewährt werden, wenn ein Antrag im Einklang mit den im Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Verfahren und Fristen eingereicht wurde.
- (8)
- Es sollte sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, alle vorgesehenen Kontrollen durchführen und die Kommission entsprechend informieren. Die Kontrollen sollten insbesondere die Prüfung der Beihilfefähigkeit und der Vorschriftsmäßigkeit des Beihilfeantrags umfassen. Die Anzahl der beihilfefähigen Hektar sollte unter Heranziehung aller den zuständigen Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln, einschließlich Betriebskontrollen vor Ort, überprüft werden.
- (9)
- Die Dringlichkeitsmaßnahme sollte auf einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung befristet werden.
- (10)
- Im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltung der Haushaltsmittel für diese Maßnahme sowie der zeitnahen Zahlung an die Landwirte sollten nur die Zahlungen der betreffenden Mitgliedstaaten an die Begünstigten, die bis spätestens 30. September 2018 getätigt wurden, für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommen. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission(2) sollte nicht zur Anwendung kommen.
- (11)
- Damit die Union die Effizienz dieser Dringlichkeitsmaßnahme überwachen kann, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission genaue Informationen über deren Durchführung übermitteln. Damit die Union die Finanzkontrolle durchführen kann, sollten diese Mitgliedstaaten der Kommission den Rechnungsabschluss für die Zahlungen übermitteln.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).
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