Artikel 11 VO (EU) 2018/1091

Qualität

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

(3) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten.

(4) Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) für jedes von dieser Verordnung erfasste Referenzjahr einen Qualitätsbericht, in dem das statistische Verfahren beschrieben wird, und insbesondere:

a)
Metadaten, in denen die verwendete Methodik und die Art und Weise beschrieben werden, wie technische Spezifikationen, gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen, erreicht wurden;
b)
Angaben zur Erfüllung der Mindestanforderungen an die verwendeten Stichprobengrundlagen, einschließlich deren Entwicklung und Aktualisierung gemäß dieser Verordnung.

Die Kommission kann die praktischen Vorkehrungen für die und die Inhalte der Qualitätsberichte in Durchführungsrechtsakten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen und dürfen keine wesentlichen Zusatzbelastungen oder -kosten für die Mitgliedstaaten verursachen.

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) schnellstmöglich über alle erheblichen Informationen über oder Veränderungen bei der Durchführung dieser Verordnung, welche sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken könnten.

(6) Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten zusätzliche notwendige Klarstellungen vor, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.

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