Artikel 10 VO (EU) 2018/1091

Bezugszeiträume

Die erhobenen Informationen beziehen sich auf ein einzelnes Referenzjahr, das für alle Mitgliedstaaten identisch ist; dabei ist auf die Lage während der folgenden spezifischen Zeitspannen und -punkte Bezug zu nehmen:

a)
Für Flächenvariablen bezieht sich die Flächennutzung auf das Referenzjahr. Bei aufeinander folgenden Kulturen desselben Stückes Land bezieht sich die Flächennutzung auf eine Kultur, die im Referenzjahr geerntet wird, unabhängig davon, wann die betreffende Kultur gesät wird.
b)
Für Variablen zu den Bewässerungs- und Bodenbewirtschaftungspraktiken besteht der Bezugszeitraum aus einem 12-monatigen, innerhalb des Referenzjahres auslaufenden Zeitraum, der von den Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Erfassung der zugehörigen Produktionszyklen festzulegen ist.
c)
Für Variablen zum Viehbestand, zur Unterbringung der Tiere und zur Düngewirtschaft legt jeder Mitgliedstaat einen gemeinsamen Referenztag innerhalb des Referenzjahres fest. Die Variablen zur Düngewirtschaft beziehen sich auf einen 12-Monatszeitraum, der jenes Datum umfasst.
d)
Für Variablen zu den Arbeitskräften legt jeder Mitgliedstaat einen 12-Monatsbezugszeitraum fest, der an einem Referenztag innerhalb des Referenzjahres endet.
e)
Für Variablen zu Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung, die auf einzelbetrieblicher Ebene umgesetzt werden, gilt als Bezugszeitraum der Dreijahreszeitraum, der am 31. Dezember des Referenzjahres endet.
f)
Für alle übrigen Variablen legt jeder Mitgliedstaat einen gemeinsamen Referenztag innerhalb des Referenzjahres fest.

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