Artikel 9 VO (EU) 2018/1091

Ad-hoc-Daten

(1) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die in Anhang IV aufgeführten Moduldaten ergänzen, wenn die Erhebung zusätzlicher Informationen als erforderlich erachtet wird. Diese delegierten Rechtsakte legen Folgendes fest:

a)
die im Ad-hoc-Modul anzugebenden Themenbereiche und Einzelthemen sowie die Gründe für den zusätzlichen statistischen Bedarf;
b)
das Referenzjahr.

(2) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 ab dem Referenzjahr 2023 alle drei Jahre zu erlassen. Sie schlägt keine Ad-hoc-Module für Referenzjahre vor, in denen die Datenerhebung in Form einer Zählung durchgeführt wird.

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Bereitstellung folgender Angaben erlassen:

a)
eine Liste der an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Variablen mit höchstens 20 Variablen und die dazugehörigen Maßeinheiten;
b)
die Beschreibungen der Variablen;
c)
die Genauigkeitsanforderungen,
d)
die Bezugszeiträume,
e)
die Termine zur Übermittlung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden bis spätestens 12 Monate vor Beginn des Referenzjahrs gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakte und die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte dürfen keine erheblichen zusätzlichen Kosten verursachen, die zu einer unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Belastung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Mitgliedstaaten führen.

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