Artikel 8 VO (EU) 2018/1091

Technische Spezifikationen zu den Moduldaten

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die folgenden technischen Elemente zu den für jedes Modul und den dazugehörigen, in Anhang IV aufgelisteten Themenbereich und das dazugehörige Einzelthema zu übermittelnden Daten festgelegt werden:

a)
die Liste der Variablen;
b)
die Beschreibungen der Variablen.

Die Durchführungsrechtsakte werden für das Referenzjahr 2020 spätestens zum 28. Februar 2019, für das Referenzjahr 2023 spätestens zum 31. Dezember 2021 und für das Referenzjahr 2026 spätestens zum 31. Dezember 2024 gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen die Liste der Variablen gemäß Absatz 1 festgelegt wird, trägt die Kommission dafür Sorge, dass die Gesamtzahl an Kern- und Modulvariablen 2020 nicht die Zahl von 300 Variablen, 2023 nicht die Zahl von 470 Variablen und 2026 nicht die Zahl von 350 Variablen übersteigt.

(3) Für die Jahre 2023 und 2026 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung der im Anhang IV aufgeführten Einzelthemen zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass diese Rechtsakte die Belastung durch die Anzahl der Variablen nicht wesentlich erhöhen. Insbesondere stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte nicht zu einer Erhöhung der Zahl der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Variablen führen, und dass für jedes Modul höchstens 20 % der im Anhang IV aufgeführten Einzelthemen durch delegierte Rechtsakte geändert werden. Falls allerdings der Anteil von 20 % weniger als einem Einzelthema entspricht, kann dennoch ein Einzelthema geändert werden.

(4) Diese delegierten Rechtsakte werden für das Referenzjahr 2023 bis zum 30. September 2021 und für das Referenzjahr 2026 bis zum 30. September 2024 erlassen.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte und die in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte dürfen keine erheblichen zusätzlichen Kosten verursachen, die zu einer unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Belastung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Mitgliedstaaten führen.

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