Artikel 7 VO (EU) 2018/1091

Moduldaten

(1) Die Mitgliedstaaten erheben und übermitteln die Module zu den im Anhang IV aufgeführten Themenbereichen und Einzelthemen für die folgenden Referenzjahre:

a)
Modul „Arbeitskräfte und sonstige Erwerbstätigkeiten” für die Jahre 2020, 2023 und 2026;
b)
Modul „Ländliche Entwicklung” für die Jahre 2020, 2023 und 2026;
c)
Modul „Stallhaltungsverfahren und Düngemittel” für die Jahre 2020 und 2026;
d)
Modul „Bewässerung” für das Jahr 2023;
e)
Modul „Bodenbewirtschaftungspraktiken” für das Jahr 2023;
f)
Modul „Maschinen und Einrichtungen” für das Jahr 2023;
g)
Modul „Obstanlagen” für das Jahr 2023;
h)
Modul „Rebanlagen” für das Jahr 2026.

(2) Der Umfang dieser Datenerhebungen umfasst die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Landwirtschaftlichen Betriebe.

(3) Die Erhebung von Modulen kann anhand von Stichproben der Landwirtschaftlichen Betriebe durchgeführt werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gewichteten Ergebnisse statistisch repräsentativ für die landwirtschaftlichen Betriebe in der jeweiligen Region und so angelegt sind, dass sie den Genauigkeitsanforderungen in Anhang V entsprechen.

(4) Die Module werden aus Teilstichproben der Landwirtschaftlichen Betriebe erhoben, für die Kerndaten erhoben werden. Die Module spiegeln die Situation im Referenzjahr wider, können sich jedoch auf das Jahr unmittelbar vor oder nach dem Referenzjahr für die in Absatz 1 Buchstaben f, g und h dieses Artikels genannten Module stützen. Jeder Unterlage mit Informationen zu den Modulen werden stets die im Anhang III aufgeführten Kerndaten beigefügt.

(5) Mitgliedstaaten, in denen mindestens 1000 Hektar einer der in den Einzelthemen des Moduls zu „Obstanlagen” im Anhang IV genannten einzelnen Kulturen vollständig oder hauptsächlich für den Markt bewirtschaftet werden, müssen das Modul zu Obstanlagen für die jeweilige Kultur durchführen.

(6) Mitgliedstaaten, in denen mindestens 1000 Hektar Rebanlagen vollständig oder hauptsächlich für den Markt mit Keltertrauben bewirtschaftet werden, müssen das Modul zu Rebanlagen durchführen.

(7) Mitgliedstaaten, in denen weniger als 2 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche bewässerbare Fläche darstellt, und ohne NUTS-2-Regionen, in denen wenigstens 5 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche bewässerbare Fläche darstellt, sind von der Durchführung des Moduls zu Bewässerung ausgenommen.

(8) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) bis zum Ende des Monats Juni des Jahrs vor dem jeweiligen Referenzjahr über die in den Absätzen 5, 6 oder 7 genannten Fälle.

(9) Kommt eine Variable in einem Mitgliedstaat selten oder gar nicht vor, kann die Variable von der Datenerhebung ausgenommen werden, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat legt in dem Kalenderjahr vor dem Referenzjahr der Kommission (Eurostat) Informationen vor, die den Ausschluss angemessen begründen.

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