Artikel 6 VO (EU) 2018/1091
Erweiterung der Auswahlgrundlage
(1) Die Mitgliedstaaten, die die Grundlage gemäß Artikel 3 Absatz 4 erweitern, übermitteln die in Anhang III festgelegten Kerndaten für die landwirtschaftlichen Betriebe, die für das Referenzjahr 2020 in der erweiterten Auswahlgrundlage enthalten sind.
(2) Die Datenerhebung zu den in der Erweiterung der Auswahlgrundlage enthaltenen landwirtschaftlichen Betrieben kann anhand von Stichproben durchgeführt werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gewichteten Ergebnisse statistisch repräsentativ für die landwirtschaftlichen Betriebe in der jeweiligen Region und so angelegt sind, dass sie den Genauigkeitsanforderungen in Anhang V entsprechen.
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