Artikel 5 VO (EU) 2018/1091

Kernstrukturdaten

(1) Für die in Anhang III aufgeführten Referenzjahre 2020, 2023 und 2026 erheben und übermitteln die Mitgliedstaaten Kernstrukturdaten (im Folgenden „Kerndaten” ) zu den in Artikel 3 Absatz 2 und 3 genannten landwirtschaftlichen Betrieben. Die Erhebung der Kerndaten für das Referenzjahr 2020 wird in Form einer Zählung vorgenommen.

(2) Die Erhebungen der Kerndaten für die Referenzjahre 2023 und 2026 können anhand von Stichproben durchgeführt werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gewichteten Ergebnisse statistisch repräsentativ für die landwirtschaftlichen Betriebe in der jeweiligen Region und so angelegt sind, dass sie den Genauigkeitsanforderungen des Anhangs V entsprechen.

(3) Kommt eine im Anhang III aufgeführte Variable in einem Mitgliedstaat selten oder gar nicht vor, kann diese Variable von der Datenerhebung ausgenommen werden, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat legt im Kalenderjahr vor dem Referenzjahr der Kommission (Eurostat) Informationen vor, die den Ausschluss angemessen begründen.

(4) Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die die Beschreibungen der in Anhang III aufgeführten Variablen festlegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden für das Referenzjahr 2020 spätestens zum 28. Februar 2019, für das Referenzjahr 2023 spätestens zum 31. Dezember 2021 und für das Referenzjahr 2026 spätestens zum 31. Dezember 2024 gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der im Anhang III aufgeführten Variablen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen, wenn das für die Harmonisierung mit den in Artikel 4 Absatz 2 für die Jahre 2023 und 2026 festgelegten Datenquellen erforderlich wird. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass durch diese delegierten Rechtsakte nur die in Anhang III aufgeführten Variablen ersetzt werden, welche von den festgelegten Datenquellen nicht mehr abgeleitet werden können. Im Falle einer Ersetzung stellt die Kommission sicher, dass die neuen Variablen von den in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Datenquellen abgeleitet werden können. Sie stellt ferner sicher, dass diese delegierten Rechtsakte angemessen begründet sind und keine wesentlichen Zusatzbelastungen oder -kosten für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden verursachen.

(6) Diese delegierten Rechtsakte werden für das Referenzjahr 2023 bis zum 30. September 2021 und für das Referenzjahr 2026 bis zum 30. September 2024 erlassen.

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