Artikel 13 VO (EU) 2018/1091
Unionsbeitrag
(1) Für die Durchführung der vorliegenden Verordnung gewährt die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zu folgenden Zwecken Finanzhilfen:
- a)
- Entwicklung oder Umsetzung von Datenanforderungen oder beides;
- b)
- Entwicklung von Methoden zur Modernisierung statistischer Systeme, die auf Qualitätssteigerungen oder auf Kostensenkungen abzielen sowie die Verwaltungsbelastungen bei der Erstellung integrierter Statistiken zu Landwirtschaftlichen Betrieben unter Einsatz der in Artikel 4 genannten Quellen und Methoden senken.
(2) Zur Kostendeckung der Datenerhebungen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 werden den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 14 festgelegten Finanzausstattung Finanzhilfen gewährt.
(3) Der in Absatz 2 genannte Finanzbeitrag der Union darf 75 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen, wobei die Maximalbeträge der Absätze 4 und 5 gelten.
(4) Für die Gesamtkosten der Kern- und Moduldatenerhebungen für die Referenzjahre 2023 und 2026 ist der Finanzbeitrag der Union auf die nachstehenden Maximalbeträge beschränkt:
- a)
- jeweils 50000 EUR für Luxemburg und Malta,
- b)
- jeweils 1000000 EUR für Österreich, Kroatien, Irland und Litauen,
- c)
- jeweils 2000000 EUR für Bulgarien, Deutschland, Ungarn und Portugal,
- d)
- jeweils 3000000 EUR für Griechenland, Spanien und Frankreich,
- e)
- jeweils 4000000 EUR für Italien, Polen und Rumänien und
- f)
- jeweils 300000 EUR für alle anderen Mitgliedstaaten.
(5) Für die Kern- und Moduldatenerhebungen in den Jahren 2023 und 2026 werden die Maximalbeträge des Absatzes 4 um 50 % reduziert, wobei die Bestimmungen des mehrjährigen MFRs für die Zeit nach 2020 gelten.
(6) Für die Erhebung der Ad-hoc-Daten im Sinne von Artikel 9 gewährt die Union den nationalen statistischen Ämtern und den weiteren in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen Behörden Finanzhilfen zur Kostendeckung der Durchführung einer Ad-hoc-Datenerhebung. Diese finanzielle Beteiligung der Union darf 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
(7) Der Finanzbeitrag der Union für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Finanzhilfen wird aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und, ab dem 1. Januar 2023, gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gewährt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).
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