Artikel 14 VO (EU) 2018/1091

Finanzausstattung

(1) Die Finanzausstattung der Union für die Durchführung des Programms zur Datenerhebung für die Referenzjahre 2023 und 2026, einschließlich der erforderlichen Mittel für die Verwaltung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der Datenbanksysteme, die in der Kommission zur Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung übermittelten Daten verwendet werden, beläuft sich für den Zeitraum, der von der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates(1) abgedeckt wird, auf 40000000 EUR.

(2) Nach Inkrafttreten des mehrjährigen MFRs für die Zeit nach 2020 wird der Betrag für den Zeitraum nach 2020 auf Vorschlag der Kommission durch das Europäische Parlament und den Rat festgelegt werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

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