Artikel 2 VO (EU) 2018/1101
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- a)
- „gelistete extraterritoriale Rechtsakte” die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 aufgeführten Gesetze, Verordnungen und anderen Rechtsakte, einschließlich Verordnungen und sonstiger auf diesen beruhenden oder sich daraus ergebender Rechtsakte;
- b)
- „Folgemaßnahmen” Maßnahmen, die auf den gelisteten extraterritorialen Rechtsakten beruhen oder sich aus diesen ergeben;
- c)
- „Nichteinhaltung” die Nichteinhaltung — sei es aktiv oder durch bewusste Unterlassung — von Forderungen oder Verboten, einschließlich Aufforderungen ausländischer Gerichte, die direkt oder indirekt auf den gelisteten Rechtsakten oder Folgemaßnahmen beruhen;
- d)
- „geschützte Interessen” die Interessen von Personen im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96, die Interessen der Union oder beides;
- e)
- „Antragsteller” eine Person im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96, die eine Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 beantragt hat.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.