Artikel 2 VO (EU) 2018/1101

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)
„gelistete extraterritoriale Rechtsakte” die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 aufgeführten Gesetze, Verordnungen und anderen Rechtsakte, einschließlich Verordnungen und sonstiger auf diesen beruhenden oder sich daraus ergebender Rechtsakte;
b)
„Folgemaßnahmen” Maßnahmen, die auf den gelisteten extraterritorialen Rechtsakten beruhen oder sich aus diesen ergeben;
c)
„Nichteinhaltung” die Nichteinhaltung — sei es aktiv oder durch bewusste Unterlassung — von Forderungen oder Verboten, einschließlich Aufforderungen ausländischer Gerichte, die direkt oder indirekt auf den gelisteten Rechtsakten oder Folgemaßnahmen beruhen;
d)
„geschützte Interessen” die Interessen von Personen im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96, die Interessen der Union oder beides;
e)
„Antragsteller” eine Person im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96, die eine Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 beantragt hat.

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