Artikel 3 VO (EU) 2018/1101
Einreichung von Anträgen
(1) Genehmigungsanträge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 sind schriftlich an folgende Anschrift zu richten:
Europäische Kommission
Dienst für außenpolitische Instrumente
EEAS 07/99
B-1049 Brüssel Belgien
EC-AUTHORISATIONS-BLOCKING-REG@ec.europa.eu
(2) Die Anträge müssen den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers enthalten, ferner die Angabe der einzelnen betroffenen Bestimmungen der gelisteten extraterritorialen Rechtsakte oder der Folgemaßnahmen sowie eine Beschreibung des Gegenstands der beantragten Genehmigung und des Schadens, der durch Nichteinhaltung eintreten würde.
(3) Antragsteller müssen in ihrem Antrag ausreichende Belege dafür vorlegen, dass die Nichteinhaltung der Vorschriften einen schweren Schaden im Hinblick auf mindestens ein geschütztes Interesse verursachen würde.
(4) Falls erforderlich, kann die Kommission den Antragsteller um zusätzliche Belege ersuchen, die von diesem innerhalb einer von der Kommission festgelegten angemessenen Frist vorzulegen sind.
(5) Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte unmittelbar nach Eingang der Anträge.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.