Artikel 4 VO (EU) 2018/1101

Bewertung der Anträge

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine schwere Schädigung der geschützten Interessen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 eintreten würde, berücksichtigt die Kommission gegebenenfalls unter anderem die folgenden Kriterien, von denen jedes einzelne das Eintreten eines schweren Schadens begründen kann:

a)
eine wahrscheinliche spezifische Gefährdung des geschützten Interesses, unter Berücksichtigung des Kontexts, der Art und des Ursprungs einer Schädigung des geschützten Interesses;
b)
das Vorliegen anhängiger behördlicher oder gerichtlicher Ermittlungen gegen den Antragsteller seitens des Drittlands, auf das die gelisteten extraterritorialen Rechtsakte zurückgehen, oder einer früheren Vergleichsvereinbarung mit diesem Drittland;
c)
das Bestehen einer wesentlichen Verbindung zu dem Drittland, auf das die gelisteten extraterritorialen Rechtsakte oder die Folgemaßnahmen zurückgehen; beispielsweise wenn Antragsteller Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen oder eine Beteiligung natürlicher oder juristischer Personen haben, die der primären Zuständigkeit des Drittlandes, auf das die gelisteten extraterritorialen Rechtsakte oder die Folgemaßnahmen zurückgehen, unterliegen;
d)
die Frage, ob der Antragsteller zumutbare Maßnahmen ergreifen könnte, um den Schaden zu vermeiden oder abzumildern;
e)
die nachteiligen Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit, insbesondere ob dem Antragsteller erhebliche wirtschaftliche Verluste entstünden, die beispielsweise seine Rentabilität gefährden oder ein erhebliches Insolvenzrisiko darstellen könnten;
f)
die Frage, ob die Tätigkeit des Antragstellers aufgrund des Verlusts wesentlicher Inputs oder Ressourcen, die nicht mit vertretbarem Aufwand ersetzt werden können, übermäßig erschwert würde;
g)
die Frage, ob die Wahrnehmung der individuellen Rechte des Antragstellers erheblich behindert würde;
h)
das Bestehen einer Bedrohung für Sicherheit, Gefahrenabwehr, Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit sowie den Umweltschutz;
i)
das Bestehen einer Bedrohung für die Fähigkeit der Union, ihre Politik in den Bereichen humanitäre Hilfe, Entwicklungs- und Handelspolitik oder die externen Aspekte ihrer internen Politikbereiche durchzuführen;
j)
die Sicherheit der Versorgung mit strategischen Gütern oder Dienstleistungen innerhalb der Union oder auf dem Weg in die Union bzw. innerhalb eines Mitgliedstaats oder auf dem Weg in einen Mitgliedstaat sowie die Auswirkungen etwaiger diesbezüglicher Versorgungsengpässe oder Versorgungsunterbrechungen;
k)
die Folgen für den Binnenmarkt im Hinblick auf den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital sowie für die finanzielle und wirtschaftliche Stabilität oder für zentrale Infrastrukturen der Union;
l)
die systemischen Auswirkungen des Schadens, insbesondere in Bezug auf die Spillover-Effekte auf andere Sektoren;
m)
die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und deren grenzübergreifende Auswirkungen innerhalb der Union;
n)
sonstige relevante Faktoren.

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