Artikel 5 VO (EU) 2018/1101
Ergebnis des Antrags
(1) Kommt die Kommission nach Abschluss der in Artikel 4 genannten Bewertung zu dem Schluss, dass hinreichende Belege dafür vorliegen, dass die Nichteinhaltung den geschützten Interessen einen schweren Schaden zufügen würde, unterbreitet die Kommission dem Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte unverzüglich einen Entwurf für einen Beschluss mit den zu treffenden geeigneten Maßnahmen.
(2) Kommt die Kommission nach Abschluss der in Artikel 4 genannten Bewertung zu dem Schluss, dass keine hinreichenden Belege dafür vorliegen, dass die Nichteinhaltung den geschützten Interessen einen schweren Schaden zufügen würde, unterbreitet die Kommission dem Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte einen Entwurf für einen Beschluss zur Ablehnung des Antrags.
(3) Die Kommission teilt die endgültige Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich mit.
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