Artikel 6 VO (EU) 2018/1101

Datenverarbeitung

(1) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Dienst für außenpolitische Instrumente zu dem „für die Verarbeitung Verantwortlichen” der Kommission im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach dieser Verordnung ausüben können.

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