Artikel 1 VO (EU) 2018/1105
Übermittlung von Angaben an die ESMA für deren Register
(1) Damit die ESMA das in Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte öffentliche Register erstellen und führen kann, übermitteln die zuständigen Behörden ihr innerhalb von fünf Arbeitstagen nach einer relevanten Entscheidung die unter den Buchstaben a, c und d des genannten Artikels aufgeführten Angaben sowie alle diesbezüglichen Änderungen.
(2) Eine relevante Entscheidung ist eine der nachstehend genannten Entscheidungen einer zuständigen Behörde, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 die Verpflichtung begründet, der ESMA diese spezielle Angabe oder eine diesbezügliche Änderung zu übermitteln:
- a)
- eine Entscheidung zur Zulassung oder Registrierung eines Administrators gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2016/1011;
- b)
- eine Entscheidung, einem Administrator gemäß Artikel 35 Absatz 1 der genannten Verordnung die Zulassung oder Registrierung zu entziehen oder diese auszusetzen;
- c)
- eine Entscheidung, einen in einem Drittland ansässigen Administrator gemäß Artikel 32 Absatz 5 der genannten Verordnung anzuerkennen;
- d)
- eine Entscheidung, eine solche Anerkennung gemäß Artikel 32 Absatz 8 der genannten Verordnung auszusetzen oder zurückzuziehen;
- e)
- eine Entscheidung, der Übernahme eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie gemäß Artikel 33 Absatz 3 der genannten Verordnung stattzugeben;
- f)
- eine Entscheidung, die Einstellung der Übernahme eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie gemäß Artikel 33 Absatz 6 der genannten Verordnung zu verlangen.
Alle in Absatz 1 genannten Angaben und diesbezüglichen Änderungen werden der ESMA über ihren Kommunikationskanal, der die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Angaben bei der Übermittlung gewährleistet, weitergeleitet.
(3) Die zuständigen Behörden und die ESMA einigen sich darauf, welche Informationstechnologie zu nutzen ist, wenn über den Kommunikationskanal der ESMA Angaben an die ESMA-Website übermittelt werden.
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