Präambel VO (EU) 2018/1105

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014(1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen die zuständigen Behörden der ESMA alle Informationen zur Verfügung stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Um eine effiziente und wirkungsvolle Kommunikation zu gewährleisten, sollten zuständige Behörden und ESMA für die Anforderung von Informationen, die Bestätigung des Empfangs von Informationsersuchen und die Beantwortung von Informationsersuchen genau festgelegte Kommunikationskanäle, insbesondere auch benannte Kontaktpersonen und Standardformulare, nutzen.
(2)
Zu den Informationen, die die zuständigen Behörden gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 zur Verfügung stellen müssen, zählen u. a. all jene, die die ESMA zur Erstellung und Führung des in Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung genannten öffentlichen Registers benötigt, insbesondere die unter den Buchstaben a, c und d jenes Artikels genannten Informationen sowie alle etwaigen diesbezüglichen Änderungen. Um eine präzise und sichere Informationsübermittlung zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden und die ESMA vereinbaren müssen, welche technischen Spezifikationen für die Übermittlung dieser Angaben an die Website der ESMA gelten.
(3)
Die Informationen, die die zuständigen Behörden der ESMA nach der Verordnung (EU) 2016/1011 zur Verfügung stellen müssen, können personenbezogene Daten und andere sensible Informationen enthalten, die nicht öffentlich zugänglich sein dürfen. Aus diesem Grund sollten für die Zurverfügungstellung von Informationen angemessene Schutzvorkehrungen und Geheimhaltungsvorschriften gelten.
(4)
Den zuständigen Behörden und der ESMA sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die in dieser Verordnung für die Zurverfügungstellung von Informationen vorgesehenen Verfahren einzurichten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen.
(5)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.
(6)
Da die technischen Durchführungsstandards nur für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, nicht aber für Marktteilnehmer unmittelbar von Belang sind, hat die ESMA den Standardentwurf weder öffentlichen Konsultationen unterzogen noch dessen potenzielle Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da sie dies mit Blick auf den Anwendungsbereich und die Auswirkungen dieser Standards für unverhältnismäßig hielt.
(7)
Die ESMA hat die Stellungnahme der durch Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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