Artikel 3 VO (EU) 2018/1108

Kriterien für die Benennung einer zentralen Kontaktstelle

(1) Die Aufnahmemitgliedstaaten können E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, verpflichten, eine zentrale Kontaktstelle zu benennen, wenn eines der folgenden Kriterien gegeben ist:

a)
Der E-Geld-Emittent oder der Zahlungsdienstleister unterhält mindestens zehn Niederlassungen.
b)
Der Gesamtbetrag des ausgegebenen und zurückgenommenen E-Gelds oder der Gesamtwert der von den Niederlassungen ausgeführten Zahlungsvorgänge wird pro Geschäftsjahr voraussichtlich 3 Mio. EUR übersteigen oder überstieg im vorausgegangenen Geschäftsjahr 3 Mio. EUR.
c)
Die nötigen Angaben für die Feststellung, ob das Kriterium unter Buchstabe a oder b zutrifft, wurden der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats trotz ihres Ersuchens nicht rechtzeitig mitgeteilt.

(2) Unbeschadet der Kriterien in Absatz 1 können die Aufnahmemitgliedstaaten von bestimmten Kategorien von E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleistern, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, verlangen, dass sie eine zentrale Kontaktstelle benennen, wenn dies in Anbetracht des mit dem Betrieb der Niederlassungen verbundenen Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung angemessen ist.

(3) Die Aufnahmemitgliedstaaten stützen ihre Bewertung des mit dem Betrieb der Niederlassungen verbundenen Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auf die Ergebnisse der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie auf andere glaubwürdige und zuverlässige Quellen, die ihnen zur Verfügung stehen. Im Rahmen dieser Bewertung berücksichtigen die Aufnahmemitgliedstaaten mindestens folgende Kriterien:

a)
das mit der Art der angebotenen Produkte und Dienstleistungen und den genutzten Vertriebskanälen verbundene Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
b)
das mit den Arten von Kunden verbundene Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
c)
das aufgrund der Prävalenz gelegentlicher Transaktionen gegenüber etablierten Geschäftsbeziehungen bestehende Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
d)
das mit den bedienten Ländern und geografischen Gebieten verbundene Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

(4) Unbeschadet der Kriterien in den Absätzen 1 und 2 kann ein Aufnahmemitgliedstaat ausnahmsweise seine zuständige Behörde ermächtigen, von einem E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleister, der in seinem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen ist und dessen Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, zu verlangen, dass er eine zentrale Kontaktstelle benennt, wenn der Aufnahmemitgliedstaat berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass mit den Niederlassungen dieses E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters ein hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verbunden ist.

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