Artikel 2 VO (EU) 2018/1108
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „zuständige Behörde” die Behörde eines Mitgliedstaats, die dafür zuständig ist sicherzustellen, dass E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, die Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllen;
- 2.
- „Aufnahmemitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister, deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind;
- 3.
- „E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister” E-Geld-Emittenten im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2).
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
- (2)
Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).
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