Artikel 1 VO (EU) 2018/1108

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

a)
die Kriterien für die Bestimmung der Umstände' unter denen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 angebracht ist;
b)
die Aufgaben der zentralen Kontaktstellen.

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