Artikel 1 VO (EU) 2018/1108
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
- a)
- die Kriterien für die Bestimmung der Umstände' unter denen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 angebracht ist;
- b)
- die Aufgaben der zentralen Kontaktstellen.
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