Präambel VO (EU) 2018/1108

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister können eine zentrale Kontaktstelle benennen, die im Namen des Instituts, das sie benannt hat, sicherstellt, dass die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingehalten werden, und die Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden erleichtert. Die Mitgliedstaaten können die Benennung einer zentralen Kontaktstelle verlangen, wenn Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten in ihrem Hoheitsgebiet Dienstleistungen über Niederlassungen erbringen, die keine Zweigstellen sind; dies gilt jedoch nicht, wenn die Dienstleistungen ohne eine Niederlassung erbracht werden.
(2)
Die Benennung einer zentralen Kontaktstelle zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erscheint gerechtfertigt, wenn die von Zahlungsdienstleistern und E-Geld-Emittenten über Niederlassungen außer Zweigstellen durchgeführten Tätigkeiten von ihrer Größenordnung und ihrem Umfang her bestimmte Schwellenwerte erreichen oder überschreiten. Diese Schwellenwerte sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel der Richtlinie (EU) 2015/849 stehen, durch Benennung einer zentralen Kontaktstelle, die im Namen des Instituts, das sie benannt hat, die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die betreffenden Niederlassungen gewährleistet, den zuständigen Behörden die Beaufsichtigung dieser Niederlassungen ohne übermäßige regelungsbedingte Auflagen für Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten zu erleichtern.
(3)
Die Verpflichtung, eine zentrale Kontaktstelle zu benennen, erscheint auch dann gerechtfertigt, wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass mit dem Betrieb einer solchen Niederlassung ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbunden ist, was z. B. auf der Grundlage einer Bewertung des mit bestimmten Kategorien von Zahlungsdienstleistern oder E-Geld-Emittenten verbundenen Risikos der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachgewiesen werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein' zu diesem Zweck eine Risikobewertung der einzelnen Institute vorzunehmen.
(4)
In Ausnahmefällen, in denen die Mitgliedstaaten berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass mit einem bestimmten Zahlungsdienstleister oder E-Geld-Emittenten, der Niederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet unterhält, ein hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verbunden ist, sollten sie jedoch in der Lage sein, den Zahlungsdienstleister oder E-Geld-Emittenten zu verpflichten, eine zentrale Kontaktstelle zu benennen, auch wenn dieser Zahlungsdienstleister oder E-Geld-Emittent nicht die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte erreicht oder nicht zu einer Kategorie von Instituten gehört, die auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat vorgenommenen einschlägigen Risikobewertung zur Benennung einer zentralen Kontaktstelle verpflichtet ist.
(5)
Wird eine zentrale Kontaktstelle benannt, sollte sie im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, sicherstellen, dass seine Niederlassungen den geltenden Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachkommen. Hierzu sollte die zentrale Kontaktstelle über eine solide Kenntnis der geltenden Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen und die Entwicklung und Umsetzung der Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erleichtern.
(6)
Die zentrale Kontaktstelle sollte unter anderem im Verhältnis zwischen dem E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleister, der sie benannt hat, und dessen Niederlassungen sowie im Verhältnis zwischen dem E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleister und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Niederlassungen tätig sind, eine zentrale Koordinierungsfunktion übernehmen, um die Beaufsichtigung der Niederlassungen zu erleichtern.
(7)
Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage ihrer Gesamtbewertung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die mit der Tätigkeit von Zahlungsdienstleistern und E-Geld-Emittenten verbunden sind, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind, entscheiden können, dass zentrale Kontaktstellen in Wahrnehmung ihrer Pflicht zur Gewährleistung der Einhaltung örtlich bestehender Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestimmte zusätzliche Aufgaben übernehmen müssen. Insbesondere könnte es zweckmäßig sein, dass die Mitgliedstaaten von den zentralen Kontaktstellen verlangen, dass sie der Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (im Folgenden „zentrale Meldestelle” ) des Aufnahmemitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete niedergelassen ist, im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters verdächtige Transaktionen melden.
(8)
Jeder Mitgliedstaat kann frei entscheiden, ob die zentrale Kontaktstelle einer besonderen Form bedarf. Ist eine bestimmte Form vorgeschrieben, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Anforderungen verhältnismäßig sind und nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten und die Aufsicht zu erleichtern.
(9)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von den Europäischen Aufsichtsbehörden (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) vorgelegt wurde.
(10)
Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahmen der Interessengruppen nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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